Leserfragen

Zu Ferien gezwungen

Fra­ge: Mein Chef hat mir in einer E‑Mail mit­ge­teilt, dass das Unter­neh­men über Weih­nach­ten bis nach Neu­jahr geschlos­sen ist und ich daher für die­se Zeit Feri­en bezie­hen muss. Ich habe jedoch mein gan­zes Feri­en­gut­ha­ben von die­sem Jahr bereits im Ein­ver­ständ­nis mit mei­nem Chef bezo­gen. Er will mir jetzt die frei­en Tage von mei­nem Feri­en­gut­ha­ben von näch­stem Jahr abzie­hen. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber das Recht, den Zeit­punkt der Feri­en zu bestim­men und kann somit auch Betriebs­fe­ri­en anord­nen. Die Betriebs­fe­ri­en müs­sen recht­zei­tig ange­kün­digt wer­den. Das bedeu­tet min­de­stens zwei bis drei Mona­te im Vor­aus oder sie müs­sen im Arbeits­ver­trag oder im Betriebs­re­gle­ment fest­ge­hal­ten sein. Auf Wün­sche und Umstän­de der Arbeit­ge­ber muss dabei Rück­sicht genom­men wer­den, inso­weit dies aus betrieb­li­chen Grün­den mög­lich ist; so etwa auf Schul­fe­ri­en bei Arbeit­neh­mern mit schul­pflich­ti­gen Kin­dern. Grund­sätz­lich ist der Arbeit­ge­ber daher in der Lage, den Zeit­punkt sämt­li­cher Feri­en sei­ner Ange­stell­ten durch Betriebs­fe­ri­en zu bestim­men. Möch­ten Sie Ihre Feri­en zu einem ande­ren Zeit­punkt bezie­hen, als dies betrieb­lich fest­ge­legt wur­de, ist es rat­sam, früh­zei­tig das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber zu suchen. In Ihrem Fall hat der Arbeit­ge­ber die Feri­en sehr kurz­fri­stig ange­setzt. Will er das Unter­neh­men über Weih­nach­ten und Neu­jahr den­noch schlies­sen, kann er Sie nicht dazu zwin­gen, unbe­zahl­te Feri­en zu neh­men. Auch kann er nicht von Ihnen ver­lan­gen, dass Sie Feri­en vom näch­sten Jahr vor­be­zie­hen. Bie­ten Sie Ihrem Chef daher an, über die Fei­er­ta­ge zu arbei­ten und falls not­wen­dig auch eine Ersatz­ar­beit anzu­neh­men. Beschäf­tigt Sie Ihr Chef den­noch nicht, haben Sie Anspruch auf Ihren Lohn und müs­sen Ihr Feri­en­gut­ha­ben von näch­stem Jahr nicht anbrauchen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

Weiterlesen »

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.