Frage: Mein Chef hat mir in einer E‑Mail mitgeteilt, dass das Unternehmen über Weihnachten bis nach Neujahr geschlossen ist und ich daher für diese Zeit Ferien beziehen muss. Ich habe jedoch mein ganzes Ferienguthaben von diesem Jahr bereits im Einverständnis mit meinem Chef bezogen. Er will mir jetzt die freien Tage von meinem Ferienguthaben von nächstem Jahr abziehen. Darf er das?
Antwort: Nein. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, den Zeitpunkt der Ferien zu bestimmen und kann somit auch Betriebsferien anordnen. Die Betriebsferien müssen rechtzeitig angekündigt werden. Das bedeutet mindestens zwei bis drei Monate im Voraus oder sie müssen im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement festgehalten sein. Auf Wünsche und Umstände der Arbeitgeber muss dabei Rücksicht genommen werden, insoweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist; so etwa auf Schulferien bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber daher in der Lage, den Zeitpunkt sämtlicher Ferien seiner Angestellten durch Betriebsferien zu bestimmen. Möchten Sie Ihre Ferien zu einem anderen Zeitpunkt beziehen, als dies betrieblich festgelegt wurde, ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber die Ferien sehr kurzfristig angesetzt. Will er das Unternehmen über Weihnachten und Neujahr dennoch schliessen, kann er Sie nicht dazu zwingen, unbezahlte Ferien zu nehmen. Auch kann er nicht von Ihnen verlangen, dass Sie Ferien vom nächsten Jahr vorbeziehen. Bieten Sie Ihrem Chef daher an, über die Feiertage zu arbeiten und falls notwendig auch eine Ersatzarbeit anzunehmen. Beschäftigt Sie Ihr Chef dennoch nicht, haben Sie Anspruch auf Ihren Lohn und müssen Ihr Ferienguthaben von nächstem Jahr nicht anbrauchen.