Leserfragen

Zu Ferien gezwungen?

Fra­ge: Ich arbei­te in einem Kos­me­tik­stu­dio. Mei­ne Che­fin will das Stu­dio umbau­en, wes­halb die­ses für zwei Wochen geschlos­sen bleibt. Mei­ne Che­fin will mir die zwei Wochen von mei­nem Feri­en­gut­ha­ben vom näch­sten Jahr abzie­hen, da ich für die­ses Jahr bereits mein gesam­tes Feri­en­gut­ha­ben auf­ge­braucht habe. Muss ich mir das gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein. Der Arbeit­ge­ber hat zwar das Recht, den Zeit­punkt sämt­li­cher Feri­en sei­ner Mit­ar­bei­ter zu bestim­men. Er kann somit auch Betriebs­fe­ri­en anord­nen. Er muss dabei aber auf die Bedürf­nis­se der Ange­stell­ten Rück­sicht neh­men, soweit dies aus betrieb­li­chen Grün­den mög­lich ist. Die Anord­nung von Betriebs­fe­ri­en ist zuläs­sig, wenn sie recht­zei­tig (rund zwei bis drei Mona­te im Vor­aus) ange­kün­digt wer­den oder ver­trag­lich ver­ein­bart wur­den. In Ihrem Fall wur­den die umbau­be­ding­ten Feri­en recht kurz­fri­stig ange­kün­digt. Sie haben zudem Ihr Feri­en­kon­tin­gent für die­ses Jahr bereits mit dem Ein­ver­ständ­nis Ihrer Che­fin auf­ge­braucht. Schickt Sie Ihre Che­fin nun trotz­dem auf­grund der Umbau­ar­bei­ten in die Feri­en, darf Sie Ihr Feri­en­kon­tin­gent von näch­stem Jahr nicht anta­sten. Auch darf sie Sie nicht dazu zwin­gen, wäh­rend die­ser Zeit unbe­zahl­ten Urlaub zu nehmen.

Bie­ten Sie Ihrer Che­fin am besten schrift­lich an, wäh­rend der Betriebs­schlies­sung eine Ersatz­ar­beit zu lei­sten. Schickt Sie Ihre Che­fin den­noch nach Hau­se, haben Sie für die zwei Wochen Ihren Lohn zugu­te, ohne die aus­ge­fal­le­ne Zeit nach­ho­len zu müs­sen oder Ihr Feri­en­kon­tin­gent vom näch­sten Jahr bela­sten zu müssen.

Wol­len Sie Ihrer Che­fin ent­ge­gen­kom­men, kön­nen Sie anbie­ten, wäh­rend der Umbau­ar­bei­ten einen Teil Ihrer Über­stun­den abzu­bau­en. Grund­sätz­lich gilt zwar, dass Über­stun­den durch Lohn zu ent­schä­di­gen sind. Mit dem Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­neh­mers kön­nen Über­stun­den jedoch auch durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.