Frage: Ich arbeite in einem Kosmetikstudio. Meine Chefin will das Studio umbauen, weshalb dieses für zwei Wochen geschlossen bleibt. Meine Chefin will mir die zwei Wochen von meinem Ferienguthaben vom nächsten Jahr abziehen, da ich für dieses Jahr bereits mein gesamtes Ferienguthaben aufgebraucht habe. Muss ich mir das gefallen lassen?
Antwort: Nein. Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, den Zeitpunkt sämtlicher Ferien seiner Mitarbeiter zu bestimmen. Er kann somit auch Betriebsferien anordnen. Er muss dabei aber auf die Bedürfnisse der Angestellten Rücksicht nehmen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Die Anordnung von Betriebsferien ist zulässig, wenn sie rechtzeitig (rund zwei bis drei Monate im Voraus) angekündigt werden oder vertraglich vereinbart wurden. In Ihrem Fall wurden die umbaubedingten Ferien recht kurzfristig angekündigt. Sie haben zudem Ihr Ferienkontingent für dieses Jahr bereits mit dem Einverständnis Ihrer Chefin aufgebraucht. Schickt Sie Ihre Chefin nun trotzdem aufgrund der Umbauarbeiten in die Ferien, darf Sie Ihr Ferienkontingent von nächstem Jahr nicht antasten. Auch darf sie Sie nicht dazu zwingen, während dieser Zeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Bieten Sie Ihrer Chefin am besten schriftlich an, während der Betriebsschliessung eine Ersatzarbeit zu leisten. Schickt Sie Ihre Chefin dennoch nach Hause, haben Sie für die zwei Wochen Ihren Lohn zugute, ohne die ausgefallene Zeit nachholen zu müssen oder Ihr Ferienkontingent vom nächsten Jahr belasten zu müssen.
Wollen Sie Ihrer Chefin entgegenkommen, können Sie anbieten, während der Umbauarbeiten einen Teil Ihrer Überstunden abzubauen. Grundsätzlich gilt zwar, dass Überstunden durch Lohn zu entschädigen sind. Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers können Überstunden jedoch auch durch Freizeit ausgeglichen werden.