Leserfragen

Zählt der Arztbesuch als Arbeitszeit?

Fra­ge: Da ich bei der Arbeit wie aus hei­te­rem Him­mel unter star­ken Zahn­schmer­zen litt, durf­te ich wäh­rend der Arbeits­zeit zum Zahn­arzt. Jetzt hat mir mein Arbeit­ge­ber die­se eine Stun­de vom Lohn abge­zo­gen. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Der Arbeit­ge­ber muss Ihnen wäh­rend der Arbeits­zeit erlau­ben, sich um drin­gen­de per­sön­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu küm­mern. Vor­aus­ge­setzt ist jeweils, dass Sie die­se nicht aus­ser­halb der Arbeits­zeit wahr­neh­men kön­nen. Bei Ihrem Arzt­ter­min war ein wei­te­res Zuwar­ten auf­grund der star­ken Schmer­zen nicht zumut­bar. Ihr Arbeit­ge­ber muss­te Ihnen somit freie Zeit für den Arzt­be­such zusprechen. 

Dane­ben gibt es noch wei­te­re Umstän­de, bei wel­chen Sie von der Arbeit fern­blei­ben dür­fen. Gere­gelt sind die­se oft im Arbeits­ver­trag oder in den dazu­ge­hö­ri­gen Regle­men­ten. Ist das nicht der Fall, kann auf Erfah­rungs­wer­te zurück­ge­grif­fen wer­den: Für die eige­ne Hei­rat gibt es oft­mals zwi­schen 2 und 3 freie Tage, beim Umzug und bei der Geburt des Kin­des einen und im Fal­le des Todes eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen je nach Ver­wandt­schafts­grad zwi­schen 1 und 3 Tage. Es sind dabei aber immer die kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­falls zu berück­sich­ti­gen. Kei­nen Anspruch auf Frei­zeit haben Sie bei­spiels­wei­se für drin­gen­de Ein­käu­fe oder die Teil­nah­me an kul­tu­rel­len, sport­li­chen oder gesell­schaft­li­chen Veranstaltungen. 

Die erwähn­ten Absen­zen sind im Monats­lohn übli­cher­wei­se bezahlt, nicht aber im Stun­den­lohn. Auch hier lohnt sich wie­der der Blick in den Arbeits­ver­trag und die dazu­ge­hö­ri­gen Regle­men­te. Wenn Sie auf­grund aku­ter Beschwer­den kurz­fri­stig zum Arzt müs­sen, fällt dies sogar unter die krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit. Und für sol­che Fäl­le gibt es einen zwin­gen­den Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Der Chef darf Ihnen den Arzt­be­such somit nicht vom Lohn abziehen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

Weiterlesen »

Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.