Frage: Da ich bei der Arbeit wie aus heiterem Himmel unter starken Zahnschmerzen litt, durfte ich während der Arbeitszeit zum Zahnarzt. Jetzt hat mir mein Arbeitgeber diese eine Stunde vom Lohn abgezogen. Darf er das?
Antwort: Nein. Der Arbeitgeber muss Ihnen während der Arbeitszeit erlauben, sich um dringende persönliche Angelegenheiten zu kümmern. Vorausgesetzt ist jeweils, dass Sie diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit wahrnehmen können. Bei Ihrem Arzttermin war ein weiteres Zuwarten aufgrund der starken Schmerzen nicht zumutbar. Ihr Arbeitgeber musste Ihnen somit freie Zeit für den Arztbesuch zusprechen.
Daneben gibt es noch weitere Umstände, bei welchen Sie von der Arbeit fernbleiben dürfen. Geregelt sind diese oft im Arbeitsvertrag oder in den dazugehörigen Reglementen. Ist das nicht der Fall, kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden: Für die eigene Heirat gibt es oftmals zwischen 2 und 3 freie Tage, beim Umzug und bei der Geburt des Kindes einen und im Falle des Todes eines Familienangehörigen je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 1 und 3 Tage. Es sind dabei aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Freizeit haben Sie beispielsweise für dringende Einkäufe oder die Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Die erwähnten Absenzen sind im Monatslohn üblicherweise bezahlt, nicht aber im Stundenlohn. Auch hier lohnt sich wieder der Blick in den Arbeitsvertrag und die dazugehörigen Reglemente. Wenn Sie aufgrund akuter Beschwerden kurzfristig zum Arzt müssen, fällt dies sogar unter die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Und für solche Fälle gibt es einen zwingenden Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Chef darf Ihnen den Arztbesuch somit nicht vom Lohn abziehen.