Frage der Woche

Wohnungsabgabe ohne Protokoll – Bin ich noch haftbar?

Fra­ge: Nach mei­nem Umzug in eine neue Woh­nung habe ich die alte Miet­woh­nung ohne Pro­to­koll an den Ver­mie­ter zurück­ge­ge­ben. Bei der Rück­ga­be war der Ver­mie­ter vor Ort und mein­te, es sei alles in Ord­nung. Jetzt – eini­ge Mona­te spä­ter – ver­langt er Scha­den­er­satz für angeb­li­che Män­gel, die ich ver­ur­sacht haben soll. Muss ich die­se For­de­rung bezah­len, auch wenn bei der Rück­ga­be kein Pro­to­koll erstellt wurde?

Ant­wort: Nein, nur in Aus­nah­me­fäl­len. Im Miet­recht gilt, dass der Ver­mie­ter bei der Woh­nungs­rück­ga­be all­fäl­li­ge Schä­den sofort prü­fen und dem Mie­ter mit­tei­len muss. Übli­cher­wei­se geschieht das durch ein Rück­ga­be­pro­to­koll, in dem mög­li­che Män­gel und deren Ver­ant­wort­lich­keit fest­ge­hal­ten wer­den. Fehlt ein sol­ches Pro­to­koll, wird ver­mu­tet, dass sich die Woh­nung in ord­nungs­ge­mäs­sem Zustand befand – vor allem, wenn der Ver­mie­ter bei der Rück­ga­be aus­drück­lich «alles okay» bestä­tigt hat.

Tritt der Ver­mie­ter nach­träg­lich mit Scha­den­er­satz­for­de­run­gen an Sie her­an, trifft ihn die Beweis­last: Er muss nach­wei­sen, dass die Schä­den beim Aus­zug bestan­den und durch Sie ver­ur­sacht wur­den. Im All­ge­mei­nen muss er offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von zwei bis drei Arbeits­ta­gen nach Rück­ga­be, am besten per ein­ge­schrie­be­nem Brief, gel­tend machen. War­tet er zu lan­ge, ver­liert er sei­ne Ansprü­che auf Scha­den­er­satz. Eine Aus­nah­me gilt nur für «ver­steck­te Män­gel» – das sind Schä­den, die bei der gewöhn­li­chen Besich­ti­gung nicht sicht­bar waren. Für die­se kann der Ver­mie­ter auch spä­ter noch Ersatz ver­lan­gen, muss die­se aber unver­züg­lich nach Ent­deckung anzeigen.

Ihre Chan­cen ste­hen gut, sich gegen unbe­rech­tig­te For­de­run­gen zu weh­ren, sofern Sie bei der Rück­ga­be kein Pro­to­koll erhal­ten haben und kei­ne ver­steck­ten Schä­den vor­la­gen. Im Zwei­fels­fall emp­fiehlt es sich, die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­mie­ter stets schrift­lich und nach­weis­bar zu führen.

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Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

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Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.