Frage: Ich habe meine Mietwohnung auf Ende Monat gekündigt. Im Mietvertrag steht nichts bezüglich des Umfangs der Schlussreinigung. Ein Kollege hat mir nun gesagt, in einem solchen Fall habe ich Glück und müsse die Wohnung lediglich “besenrein“ abgeben. Stimmt das und was bedeutet das genau?
Antwort: Nein, Ihr Kollege liegt falsch. Wie sauber ein Mieter die Wohnung vor dem Auszug putzen muss, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Enthält dieser — wie bei Ihnen — keine Bestimmungen, ist ein Grossputz erforderlich. Die Wohnung und die dazugehörenden Nebenräume (Keller, Estrich sowie Briefkasten und Garage) sind überall gründlich zu reinigen. So sind beispielsweise Böden und Kacheln in Küche, Bad und WC feucht aufzuziehen, Schränke, Kühlschrank und Backofen auszuwaschen, sanitäre Anlagen gründlich zu reinigen, die Fenster zu putzen und Spannteppiche zu shampoonieren. Ebenso ist der Dampfabzug zu reinigen und die Wasserhanen sind zu entkalken. Die Reinigung beinhaltet im Weiteren das Entfernen von Selbstklebehaken, Nägeln und Schrauben, das Entstopfen von Abläufen und die gründliche Reinigung der übrigen Teile der Wohnung. Unter “besenrein“ versteht man demgegenüber “gut gewischt”, beziehungsweise eine weniger umfassende Wohnungsreinigung. Von den Mietern wird diesfalls verlangt, dass sie Küche und Bad gründlich reinigen, d.h. Kalkablagerungen und Fett entfernen, Küchenschäfte herausputzen, Backofen und Kühlschrank reinigen sowie Einsätze des Abluftfilters ersetzen. In den übrigen Räumen ist der Boden staubzusaugen oder nass aufzuwischen. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Mieters die Fenster und Rollläden zu reinigen sowie hinter den Heizkörpern den Staub zu beseitigen. In den Kellerräumen sind die Böden nass aufzuwischen und Spinnweben zu beseitigen.