Leserfragen

Wohnrecht, aber wie lange?

Fra­ge: Mei­ne Mut­ter hat mir vor eini­ger Zeit ihr Haus über­schrie­ben. Da Sie aber den­noch wei­ter­hin in ihrem Zuhau­se woh­nen blei­ben woll­te, haben wir ihr gleich­zei­tig ein lebens­läng­li­ches Wohn­recht ein­ge­räumt. Auf­grund ihres Gesund­heits­zu­stands kann sie jetzt nicht mehr allei­ne im Haus woh­nen blei­ben. Sie hat daher beschlos­sen, in ein Alters­heim zu zie­hen. Erlischt damit auto­ma­tisch ihr Wohnrecht?

Ant­wort: Nein. Mit dem Wohn­recht wird dem Berech­tig­ten das Recht ver­lie­hen, ein Haus, eine Woh­nung oder Tei­le davon zu bewoh­nen. Es han­delt sich dabei um ein höchst­per­sön­li­ches Recht, wel­ches nicht ver­erb­bar oder auf Drit­te über­trag­bar ist. Das bedeu­tet, es ist dem Wohn­be­rech­tig­ten nicht erlaubt, die Woh­nung wei­ter­zu­ver­mie­ten. Sofern das Recht nicht aus­drück­lich auf sei­ne Per­son beschränkt ist, darf er Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Haus­ge­nos­sen sowie Per­so­nal zu sich in die Woh­nung auf­neh­men. Eben­so darf er gele­gent­lich Gäste bei sich beher­ber­gen. Das Wohn­recht kann durch eine Ver­fü­gung von Todes wegen oder durch einen öffent­lich beur­kun­de­ten Ver­trag ver­ein­bart wer­den. Anschlies­send muss es im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Was die Auf­he­bung des Wohn­rechts betrifft, sind Sie gesetz­lich ver­pflich­tet, die Räu­me für Ihre Mut­ter bis zu deren Tod frei­zu­hal­ten. Selbst dann, wenn klar ist, dass Ihre Mut­ter nicht mehr in das Haus zurück­keh­ren wird. Das macht in der Pra­xis oft­mals wenig Sinn. Denn Ihre Mut­ter darf das Haus nicht ver­mie­ten und Sie als Eigen­tü­mer dür­fen es nicht nut­zen. Sie kön­nen jedoch mit Ihrer Mut­ter ver­ein­ba­ren, dass die­se auf Ihr Wohn­recht ver­zich­tet. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass alle Betei­lig­ten damit ein­ver­stan­den sind. Ach­tung: Ein ent­schä­di­gungs­lo­ser Ver­zicht auf das Wohn­recht kann zu einer Kür­zung bei den Ergän­zungs­lei­stun­gen zur AHV oder IV Ihrer Mut­ter füh­ren. Las­sen Sie sich daher vor­gän­gig von einem Fach­mann beraten.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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