Frage: Meine Mutter hat mir vor einiger Zeit ihr Haus überschrieben. Da Sie aber dennoch weiterhin in ihrem Zuhause wohnen bleiben wollte, haben wir ihr gleichzeitig ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Aufgrund ihres Gesundheitszustands kann sie jetzt nicht mehr alleine im Haus wohnen bleiben. Sie hat daher beschlossen, in ein Altersheim zu ziehen. Erlischt damit automatisch ihr Wohnrecht?
Antwort: Nein. Mit dem Wohnrecht wird dem Berechtigten das Recht verliehen, ein Haus, eine Wohnung oder Teile davon zu bewohnen. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht vererbbar oder auf Dritte übertragbar ist. Das bedeutet, es ist dem Wohnberechtigten nicht erlaubt, die Wohnung weiterzuvermieten. Sofern das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, darf er Familienangehörige, Hausgenossen sowie Personal zu sich in die Wohnung aufnehmen. Ebenso darf er gelegentlich Gäste bei sich beherbergen. Das Wohnrecht kann durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbart werden. Anschliessend muss es im Grundbuch eingetragen werden. Was die Aufhebung des Wohnrechts betrifft, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Räume für Ihre Mutter bis zu deren Tod freizuhalten. Selbst dann, wenn klar ist, dass Ihre Mutter nicht mehr in das Haus zurückkehren wird. Das macht in der Praxis oftmals wenig Sinn. Denn Ihre Mutter darf das Haus nicht vermieten und Sie als Eigentümer dürfen es nicht nutzen. Sie können jedoch mit Ihrer Mutter vereinbaren, dass diese auf Ihr Wohnrecht verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Achtung: Ein entschädigungsloser Verzicht auf das Wohnrecht kann zu einer Kürzung bei den Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV Ihrer Mutter führen. Lassen Sie sich daher vorgängig von einem Fachmann beraten.