Frage der Woche

Wohnrecht, aber wie lange?

Fra­ge: Mei­ne Mut­ter hat mir vor eini­ger Zeit ihr Haus über­schrie­ben. Da Sie aber den­noch wei­ter­hin in ihrem Zuhau­se woh­nen blei­ben woll­te, haben wir ihr gleich­zei­tig ein lebens­läng­li­ches Wohn­recht ein­ge­räumt. Auf­grund ihres Gesund­heits­zu­stands kann sie jetzt nicht mehr allei­ne im Haus woh­nen blei­ben. Sie hat daher beschlos­sen, in ein Alters­heim zu zie­hen. Erlischt damit auto­ma­tisch ihr Wohnrecht?

Ant­wort: Nein. Mit dem Wohn­recht wird dem Berech­tig­ten das Recht ver­lie­hen, ein Haus, eine Woh­nung oder Tei­le davon zu bewoh­nen. Es han­delt sich dabei um ein höchst­per­sön­li­ches Recht, wel­ches nicht ver­erb­bar oder auf Drit­te über­trag­bar ist. Das bedeu­tet, es ist dem Wohn­be­rech­tig­ten nicht erlaubt, die Woh­nung wei­ter­zu­ver­mie­ten. Sofern das Recht nicht aus­drück­lich auf sei­ne Per­son beschränkt ist, darf er Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Haus­ge­nos­sen sowie Per­so­nal zu sich in die Woh­nung auf­neh­men. Eben­so darf er gele­gent­lich Gäste bei sich beher­ber­gen. Das Wohn­recht kann durch eine Ver­fü­gung von Todes wegen oder durch einen öffent­lich beur­kun­de­ten Ver­trag ver­ein­bart wer­den. Anschlies­send muss es im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Was die Auf­he­bung des Wohn­rechts betrifft, sind Sie gesetz­lich ver­pflich­tet, die Räu­me für Ihre Mut­ter bis zu deren Tod frei­zu­hal­ten. Selbst dann, wenn klar ist, dass Ihre Mut­ter nicht mehr in das Haus zurück­keh­ren wird. Das macht in der Pra­xis oft­mals wenig Sinn. Denn Ihre Mut­ter darf das Haus nicht ver­mie­ten und Sie als Eigen­tü­mer dür­fen es nicht nut­zen. Sie kön­nen jedoch mit Ihrer Mut­ter ver­ein­ba­ren, dass die­se auf Ihr Wohn­recht ver­zich­tet. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass alle Betei­lig­ten damit ein­ver­stan­den sind. Ach­tung: Ein ent­schä­di­gungs­lo­ser Ver­zicht auf das Wohn­recht kann zu einer Kür­zung bei den Ergän­zungs­lei­stun­gen zur AHV oder IV Ihrer Mut­ter füh­ren. Las­sen Sie sich daher vor­gän­gig von einem Fach­mann beraten.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.