Frage der Woche

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein. Sie haben einen Werk­ver­trag abge­schlos­sen. Ein bestimm­ter Ter­min für die Erle­di­gung der Repa­ra­tur wur­de dabei zwar nicht ver­ein­bart. Trotz­dem müs­sen Sie nicht taten­los zuwar­ten, bis der Com­pu­ter­la­den end­lich mit der Arbeit beginnt. Da nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, hät­te das Geschäft laut Gesetz sofort mit der Repa­ra­tur begin­nen müs­sen. Wer wie Sie immer wie­der ver­trö­stet wird, kann dem Händ­ler ein­mal eine kur­ze Nach­frist set­zen. Ver­spä­tet sich die Repa­ra­tur wie­der, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten, den Com­pu­ter zurück­ver­lan­gen und das Gerät anders­wo in Repa­ra­tur geben. Aus Grün­den der Beweis­si­che­rung soll­te sowohl die Anset­zung der Nach­frist als auch der Rück­tritt vom Ver­trag mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs erfol­gen. Wie lan­ge die Nach­frist sein muss, hängt vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab. Ver­bind­li­che Richt­li­ni­en gibt es nicht. Es gilt aber fol­gen­de Regel: Je leich­ter die Lei­stung zu erbrin­gen ist, desto kür­zer darf die Nach­frist bemes­sen sein. In Ihrem Fall dürf­te — da kei­ne Ersatz­tei­le zu bestel­len sind — eine Nach­frist von einer Arbeits­wo­che genü­gen. Ist das Note­book bis dann noch immer nicht fer­tig, kön­nen Sie es so wie es ist her­aus­ver­lan­gen. Wur­de bereits ein Teil der Repa­ra­tu­ren erle­digt, müs­sen Sie die­se im ent­spre­chen­den Umfang bezah­len. Aller­dings nur dann, wenn die bereits aus­ge­führ­ten Repa­ra­tur­ar­bei­ten über­haupt ver­wert­bar sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.