Frage der Woche

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein. Sie haben einen Werk­ver­trag abge­schlos­sen. Ein bestimm­ter Ter­min für die Erle­di­gung der Repa­ra­tur wur­de dabei zwar nicht ver­ein­bart. Trotz­dem müs­sen Sie nicht taten­los zuwar­ten, bis der Com­pu­ter­la­den end­lich mit der Arbeit beginnt. Da nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, hät­te das Geschäft laut Gesetz sofort mit der Repa­ra­tur begin­nen müs­sen. Wer wie Sie immer wie­der ver­trö­stet wird, kann dem Händ­ler ein­mal eine kur­ze Nach­frist set­zen. Ver­spä­tet sich die Repa­ra­tur wie­der, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten, den Com­pu­ter zurück­ver­lan­gen und das Gerät anders­wo in Repa­ra­tur geben. Aus Grün­den der Beweis­si­che­rung soll­te sowohl die Anset­zung der Nach­frist als auch der Rück­tritt vom Ver­trag mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs erfol­gen. Wie lan­ge die Nach­frist sein muss, hängt vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab. Ver­bind­li­che Richt­li­ni­en gibt es nicht. Es gilt aber fol­gen­de Regel: Je leich­ter die Lei­stung zu erbrin­gen ist, desto kür­zer darf die Nach­frist bemes­sen sein. In Ihrem Fall dürf­te — da kei­ne Ersatz­tei­le zu bestel­len sind — eine Nach­frist von einer Arbeits­wo­che genü­gen. Ist das Note­book bis dann noch immer nicht fer­tig, kön­nen Sie es so wie es ist her­aus­ver­lan­gen. Wur­de bereits ein Teil der Repa­ra­tu­ren erle­digt, müs­sen Sie die­se im ent­spre­chen­den Umfang bezah­len. Aller­dings nur dann, wenn die bereits aus­ge­führ­ten Repa­ra­tur­ar­bei­ten über­haupt ver­wert­bar sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich notorische Linksfahrer rechts überholen?

Fra­ge: Bei einer gemein­sa­men Auto­fahrt woll­te mein Kol­le­ge einen stän­dig links fah­ren­den Auto­fah­rer rechts über­ho­len, damit wir nicht zu spät zu einem Ter­min kom­men. Er mein­te dazu, das sei mitt­ler­wei­le erlaubt, da es eine neue Rege­lung gebe. Kann das wirk­lich stim­men, oder droht ihm eine Stra­fe? Ant­wort: Ihr Kol­le­ge bewegt sich auf dün­nem Eis – und die Rechts­la­ge ist klarer,

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.