Frage: Seit Jahren benütze ich die Zufahrt meines Nachbarn, um zu meinem Haus zu gelangen. Nun kam es vor einigen Tagen zu einer Meinungsverschiedenheit und seither verbietet mir mein Nachbar weiterhin die Strasse über sein Grundstück zu benutzen. Kann er mir einfach die Benützung der Zufahrtsstrasse verweigern?
Antwort: Ja. Wegrechte erlauben das Überqueren eines Grundstückes zu Fuss oder auch mit Fahrzeugen. Ein solches Wegrecht ist eine Dienstbarkeit, welche in der Regel zugunsten eines Grundstücks errichtet werden. Damit ein Wegrecht gültig vereinbart wurde, muss zwingend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Dieser muss öffentlich durch einen Notar beurkundet werden und anschliessend ins Grundbuch eingetragen werden. Will der Besitzer des belasteten Grundstücks das Wegrecht aufheben lassen, kann er die Löschung beim Gericht entschädigungslos beantragen, wenn der Berechtigte das Wegrecht nicht mehr benötigt oder wenn die Ausübung unmöglich wurde. Besteht hingegen ein noch geringes Interesse am Wegrecht, kann dieses bloss gegen eine Entschädigung aufgehoben werden. Sie haben nie einen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Nachbarn geschlossen und haben auch keinen Eintrag im Grundbuch. Aus diesem Grund besteht kein Wegrecht und Sie haben keinen Anspruch auf Benützung der Zufahrtsstrasse. Sie müssen den Umweg über die öffentliche Strasse zu Ihrem Grundstück benutzen. Anders wäre es, wenn keine für Motorfahrzeuge befahrbare öffentliche Strasse zu Ihrem Grundstück führen würde. In diesem Fall hätten Sie Anspruch auf einen Notweg und müssten Ihrem Nachbarn eine Entschädigung für die Benützung der Zufahrtsstrasse bezahlen. Das Wegrecht entsteht auch nicht bei jahrelanger Benutzung des Weges. Es spielt somit keine Rolle, dass Sie bereits seit Jahren die Zufahrtsstrasse Ihres Nachbarn benützen.