Frage der Woche

Wie komme ich zu meinem Haus?

Fra­ge: Seit Jah­ren benüt­ze ich die Zufahrt mei­nes Nach­barn, um zu mei­nem Haus zu gelan­gen. Nun kam es vor eini­gen Tagen zu einer Mei­nungs­ver­schie­den­heit und seit­her ver­bie­tet mir mein Nach­bar wei­ter­hin die Stras­se über sein Grund­stück zu benut­zen. Kann er mir ein­fach die Benüt­zung der Zufahrts­stras­se verweigern?

Ant­wort: Ja. Weg­rech­te erlau­ben das Über­que­ren eines Grund­stückes zu Fuss oder auch mit Fahr­zeu­gen. Ein sol­ches Weg­recht ist eine Dienst­bar­keit, wel­che in der Regel zugun­sten eines Grund­stücks errich­tet wer­den. Damit ein Weg­recht gül­tig ver­ein­bart wur­de, muss zwin­gend ein schrift­li­cher Ver­trag abge­schlos­sen wer­den. Die­ser muss öffent­lich durch einen Notar beur­kun­det wer­den und anschlies­send ins Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Will der Besit­zer des bela­ste­ten Grund­stücks das Weg­recht auf­he­ben las­sen, kann er die Löschung beim Gericht ent­schä­di­gungs­los bean­tra­gen, wenn der Berech­tig­te das Weg­recht nicht mehr benö­tigt oder wenn die Aus­übung unmög­lich wur­de. Besteht hin­ge­gen ein noch gerin­ges Inter­es­se am Weg­recht, kann die­ses bloss gegen eine Ent­schä­di­gung auf­ge­ho­ben wer­den. Sie haben nie einen schrift­li­chen Ver­trag mit Ihrem Nach­barn geschlos­sen und haben auch kei­nen Ein­trag im Grund­buch. Aus die­sem Grund besteht kein Weg­recht und Sie haben kei­nen Anspruch auf Benüt­zung der Zufahrts­stras­se. Sie müs­sen den Umweg über die öffent­li­che Stras­se zu Ihrem Grund­stück benut­zen. Anders wäre es, wenn kei­ne für Motor­fahr­zeu­ge befahr­ba­re öffent­li­che Stras­se zu Ihrem Grund­stück füh­ren wür­de. In die­sem Fall hät­ten Sie Anspruch auf einen Not­weg und müss­ten Ihrem Nach­barn eine Ent­schä­di­gung für die Benüt­zung der Zufahrts­stras­se bezah­len. Das Weg­recht ent­steht auch nicht bei jah­re­lan­ger Benut­zung des Weges. Es spielt somit kei­ne Rol­le, dass Sie bereits seit Jah­ren die Zufahrts­stras­se Ihres Nach­barn benützen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.