Frage der Woche

Wie gratis ist das Mittagessen wirklich?

Fra­ge: Nach­dem ich ein lecke­res Mit­tag­essen genos­sen hat­te, bat ich den Kell­ner um die Rech­nung. Er nick­te zwar, küm­mer­te sich aber danach nicht mehr um mich. Auch nach mehr­ma­li­gem Nach­fra­gen wur­de ich igno­riert. Da mein Zug in fünf Minu­ten abfuhr, erin­ner­te ich mich an einen Freund, der mir ver­si­chert hat­te, dass man nach drei ver­geb­li­chen Zah­lungs­ver­su­chen das Restau­rant auch ohne zu bezah­len ver­las­sen dür­fe. Stimmt das wirklich?

Die kla­re Ant­wort lau­tet: Nein. Durch Ihre Bestel­lung haben Sie mit dem Wirt einen Ver­trag geschlos­sen. Er lie­fert das bestell­te Essen, Sie sind ver­pflich­tet, den ver­ein­bar­ten Preis zu zah­len. In der Regel wird dies sofort und in bar erwar­tet. Vie­le Loka­le akzep­tie­ren auch Kre­dit­kar­ten oder Fremd­wäh­run­gen, aber einen Anspruch dar­auf haben Sie nicht.

Was aber, wenn der Kell­ner Ihre Zah­lung schlicht igno­riert? Recht­lich gese­hen bleibt Ihre Zah­lungs­pflicht bestehen – unab­hän­gig davon, wie lan­ge Sie war­ten müs­sen. Aller­dings ver­letzt der Wirt sei­ne soge­nann­te «Mit­wir­kungs­pflicht», wenn er Ihre Zah­lung nicht ent­ge­gen­nimmt. Sie ste­hen nicht ganz ohne Mög­lich­keit da: Sie kön­nen das abge­zähl­te Geld offen auf den Tisch legen, idea­ler­wei­se im Bei­sein eines Zeu­gen, der im Zwei­fel Ihre Zah­lung bestä­ti­gen kann. Alter­na­tiv bie­ten Sie dem Per­so­nal Ihre Kon­takt­da­ten an und erklä­ren, dass Sie bereit sind, den Betrag spä­ter zu über­wei­sen. Einen Anspruch des Wir­tes auf Ersatz all­fäl­li­ger Umtrie­be gibt es für Sie dabei nicht.

Ganz wich­tig: Ein­fach so zu gehen, ohne zu zah­len oder eine die­ser Vor­keh­run­gen zu tref­fen, erfüllt den Straf­tat­be­stand der Zech­prel­le­rei. Wird gegen Sie Anzei­ge erstat­tet, dro­hen Ihnen eine Geld­stra­fe oder sogar eine Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren. Das Ein­zi­ge, was also wirk­lich gra­tis bleibt, ist guter Rat – und ein küh­ler Kopf in hek­ti­schen Situationen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.