Frage der Woche

Wertloser Porsche?

Fra­ge: Ein guter Freund von mir war in Geld­not. Da ich ihn seit lan­gem ken­ne, habe ihm mit einem grös­se­ren Dar­le­hen aus­ge­hol­fen. Im Nach­hin­ein sind mir Beden­ken gekom­men und ich habe ein Pfand als Sicher­heit ver­langt. Mein Freund hat mir nun schrift­lich zuge­si­chert, dass sein Por­sche als Pfand für das Dar­le­hen dient. Kann mir nun nichts mehr passieren?

Ant­wort: Doch. In Tat und Wahr­heit ist der Por­sche näm­lich gar nicht ver­pfän­det. Gemäss Arti­kel 884 des Zivil­ge­setz­buchs gilt das Ver­bot des besitz­lo­sen Pfan­des. Dies bedeu­tet, dass ein Gegen­stand, wel­cher als Faust­pfand dient, in den Besitz des Pfand­gläu­bi­gers über­ge­hen muss. Solan­ge dies nicht geschieht, ist das Pfand­recht nicht gül­tig bestellt. Erst wenn der Por­sche in Ihrer Gara­ge steht, ist Ihr Dar­le­hen genü­gend abge­si­chert. Im Wei­te­ren besit­zen Sie nur einen schrift­li­chen Ver­trag über die Bestel­lung des Autos als Pfand. Das Geld haben Sie Ihrem Freund ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über­ge­ben. Beim Dar­le­hen soll­te aber immer ein schrift­li­cher Ver­trag auf­ge­setzt wer­den. Der von bei­den Par­tei­en zu unter­zeich­nen­de Ver­trag umfasst idea­ler­wei­se fol­gen­de Punk­te: Ver­trags­par­tei­en, Dar­le­hens­be­trag, Quit­tie­rung der Aus­zah­lung, Zins­fuss und Zins­ter­mi­ne, Kün­di­gungs­frist und Kün­di­gungs­ter­mi­ne. Ohne einen sol­chen Ver­trag wird es Ihnen im Streit­fall Schwie­rig­kei­ten berei­ten, das Dar­le­hen zu bewei­sen. Ihr Freund könn­te bei­spiels­wei­se behaup­ten, Sie hät­ten ihm das Geld geschenkt oder nur einen gerin­ge­ren Betrag aus­ge­lie­hen. Dabei hilft es Ihnen nur bedingt, dass bei der Über­ga­be des Gel­des Ihre Lebens­part­ne­rin anwe­send war. Wer in einem Streit­fall den Beweis mit Zeu­gen antre­ten muss, sitzt oft­mals am kür­ze­ren Hebel. For­dern Sie daher Ihren Freund auf, Ihnen den Por­sche zu über­ge­ben und einen Dar­le­hens­ver­trag zu unterzeichnen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

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Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz ver­lan­gen? Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se Formalitäten

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.