Frage: Ein guter Freund von mir war in Geldnot. Da ich ihn seit langem kenne, habe ihm mit einem grösseren Darlehen ausgeholfen. Im Nachhinein sind mir Bedenken gekommen und ich habe ein Pfand als Sicherheit verlangt. Mein Freund hat mir nun schriftlich zugesichert, dass sein Porsche als Pfand für das Darlehen dient. Kann mir nun nichts mehr passieren?
Antwort: Doch. In Tat und Wahrheit ist der Porsche nämlich gar nicht verpfändet. Gemäss Artikel 884 des Zivilgesetzbuchs gilt das Verbot des besitzlosen Pfandes. Dies bedeutet, dass ein Gegenstand, welcher als Faustpfand dient, in den Besitz des Pfandgläubigers übergehen muss. Solange dies nicht geschieht, ist das Pfandrecht nicht gültig bestellt. Erst wenn der Porsche in Ihrer Garage steht, ist Ihr Darlehen genügend abgesichert. Im Weiteren besitzen Sie nur einen schriftlichen Vertrag über die Bestellung des Autos als Pfand. Das Geld haben Sie Ihrem Freund ohne schriftliche Vereinbarung übergeben. Beim Darlehen sollte aber immer ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden. Der von beiden Parteien zu unterzeichnende Vertrag umfasst idealerweise folgende Punkte: Vertragsparteien, Darlehensbetrag, Quittierung der Auszahlung, Zinsfuss und Zinstermine, Kündigungsfrist und Kündigungstermine. Ohne einen solchen Vertrag wird es Ihnen im Streitfall Schwierigkeiten bereiten, das Darlehen zu beweisen. Ihr Freund könnte beispielsweise behaupten, Sie hätten ihm das Geld geschenkt oder nur einen geringeren Betrag ausgeliehen. Dabei hilft es Ihnen nur bedingt, dass bei der Übergabe des Geldes Ihre Lebenspartnerin anwesend war. Wer in einem Streitfall den Beweis mit Zeugen antreten muss, sitzt oftmals am kürzeren Hebel. Fordern Sie daher Ihren Freund auf, Ihnen den Porsche zu übergeben und einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen.