Frage der Woche

Wertloser Porsche?

Fra­ge: Ein guter Freund von mir war in Geld­not. Da ich ihn seit lan­gem ken­ne, habe ihm mit einem grös­se­ren Dar­le­hen aus­ge­hol­fen. Im Nach­hin­ein sind mir Beden­ken gekom­men und ich habe ein Pfand als Sicher­heit ver­langt. Mein Freund hat mir nun schrift­lich zuge­si­chert, dass sein Por­sche als Pfand für das Dar­le­hen dient. Kann mir nun nichts mehr passieren?

Ant­wort: Doch. In Tat und Wahr­heit ist der Por­sche näm­lich gar nicht ver­pfän­det. Gemäss Arti­kel 884 des Zivil­ge­setz­buchs gilt das Ver­bot des besitz­lo­sen Pfan­des. Dies bedeu­tet, dass ein Gegen­stand, wel­cher als Faust­pfand dient, in den Besitz des Pfand­gläu­bi­gers über­ge­hen muss. Solan­ge dies nicht geschieht, ist das Pfand­recht nicht gül­tig bestellt. Erst wenn der Por­sche in Ihrer Gara­ge steht, ist Ihr Dar­le­hen genü­gend abge­si­chert. Im Wei­te­ren besit­zen Sie nur einen schrift­li­chen Ver­trag über die Bestel­lung des Autos als Pfand. Das Geld haben Sie Ihrem Freund ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über­ge­ben. Beim Dar­le­hen soll­te aber immer ein schrift­li­cher Ver­trag auf­ge­setzt wer­den. Der von bei­den Par­tei­en zu unter­zeich­nen­de Ver­trag umfasst idea­ler­wei­se fol­gen­de Punk­te: Ver­trags­par­tei­en, Dar­le­hens­be­trag, Quit­tie­rung der Aus­zah­lung, Zins­fuss und Zins­ter­mi­ne, Kün­di­gungs­frist und Kün­di­gungs­ter­mi­ne. Ohne einen sol­chen Ver­trag wird es Ihnen im Streit­fall Schwie­rig­kei­ten berei­ten, das Dar­le­hen zu bewei­sen. Ihr Freund könn­te bei­spiels­wei­se behaup­ten, Sie hät­ten ihm das Geld geschenkt oder nur einen gerin­ge­ren Betrag aus­ge­lie­hen. Dabei hilft es Ihnen nur bedingt, dass bei der Über­ga­be des Gel­des Ihre Lebens­part­ne­rin anwe­send war. Wer in einem Streit­fall den Beweis mit Zeu­gen antre­ten muss, sitzt oft­mals am kür­ze­ren Hebel. For­dern Sie daher Ihren Freund auf, Ihnen den Por­sche zu über­ge­ben und einen Dar­le­hens­ver­trag zu unterzeichnen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.