Leserfragen

Wertloser Kostenvoranschlag?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten beauf­tragt. Er mach­te einen “unge­fäh­ren Kosten­vor­anschlag“ für den Umbau unse­rer Küche. Die­ser belief sich auf 20’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir sehr zufrie­den. Nach Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die böse Über­ra­schung. Die Rech­nung belief sich auf rund 28’000 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner lässt jedoch nicht mit sich reden. Er behaup­tet, es habe sich bei der Offer­te nur um eine unver­bind­li­che Schät­zung gehan­delt. Müs­sen wir tat­säch­lich die 28’000 Fran­ken bezahlen?

Ant­wort: Nein. Der Schrei­ner hat sei­ne Offer­te als “unge­fäh­ren Kosten­vor­anschlag“ bezeich­net. Dies ist zwar an und für sich ein unver­bind­li­cher Kosten­vor­anschlag. Ein sol­cher stellt grund­sätz­lich kei­ne Preis­ver­ein­ba­rung dar und der geschul­de­te Preis rich­tet sich nach dem effek­ti­ven Auf­wand des Hand­wer­kers. Dies gilt aber nicht unbe­schränkt. Bei einer unver­hält­nis­mäs­si­gen Über­schrei­tung eines unver­bind­li­chen Kosten­vor­anschlags kann der Bestel­ler näm­lich eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. Als Faust­re­gel gilt eine Tole­ranz­gren­ze von 10 Pro­zent. Dabei wer­den jeweils die gesam­ten Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt. Dem Rich­ter kommt ein ent­spre­chen­der Ermes­sens­spiel­raum zu. In Ihrem Fall besteht eine Über­schrei­tung von rund 40 Pro­zent, was ein­deu­tig zu hoch ist. Die Über­schrei­tung ist zudem nicht auf nach­träg­li­che Abän­de­rungs­wün­sche von Ihnen zurück­zu­füh­ren. Sie kön­nen des­halb vom Hand­wer­ker eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. In der Pra­xis tra­gen die Betei­lig­ten die Über­schrei­tung der Tole­ranz von 10 Pro­zent je zur Hälf­te. Aber auch in die­sem Punkt ist eine abwei­chen­de Rege­lung denk­bar. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn den Hand­wer­ker ein gro­bes Ver­schul­den am fal­schen Kosten­vor­anschlag trifft.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.