Frage der Woche

Wertloser Kostenvoranschlag?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten beauf­tragt. Er mach­te einen “unge­fäh­ren Kosten­vor­anschlag“ für den Umbau unse­rer Küche. Die­ser belief sich auf 20’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir sehr zufrie­den. Nach Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die böse Über­ra­schung. Die Rech­nung belief sich auf rund 28’000 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner lässt jedoch nicht mit sich reden. Er behaup­tet, es habe sich bei der Offer­te nur um eine unver­bind­li­che Schät­zung gehan­delt. Müs­sen wir tat­säch­lich die 28’000 Fran­ken bezahlen?

Ant­wort: Nein. Der Schrei­ner hat sei­ne Offer­te als “unge­fäh­ren Kosten­vor­anschlag“ bezeich­net. Dies ist zwar an und für sich ein unver­bind­li­cher Kosten­vor­anschlag. Ein sol­cher stellt grund­sätz­lich kei­ne Preis­ver­ein­ba­rung dar und der geschul­de­te Preis rich­tet sich nach dem effek­ti­ven Auf­wand des Hand­wer­kers. Dies gilt aber nicht unbe­schränkt. Bei einer unver­hält­nis­mäs­si­gen Über­schrei­tung eines unver­bind­li­chen Kosten­vor­anschlags kann der Bestel­ler näm­lich eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. Als Faust­re­gel gilt eine Tole­ranz­gren­ze von 10 Pro­zent. Dabei wer­den jeweils die gesam­ten Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt. Dem Rich­ter kommt ein ent­spre­chen­der Ermes­sens­spiel­raum zu. In Ihrem Fall besteht eine Über­schrei­tung von rund 40 Pro­zent, was ein­deu­tig zu hoch ist. Die Über­schrei­tung ist zudem nicht auf nach­träg­li­che Abän­de­rungs­wün­sche von Ihnen zurück­zu­füh­ren. Sie kön­nen des­halb vom Hand­wer­ker eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. In der Pra­xis tra­gen die Betei­lig­ten die Über­schrei­tung der Tole­ranz von 10 Pro­zent je zur Hälf­te. Aber auch in die­sem Punkt ist eine abwei­chen­de Rege­lung denk­bar. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn den Hand­wer­ker ein gro­bes Ver­schul­den am fal­schen Kosten­vor­anschlag trifft.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.