Frage der Woche

Werde ich zum Fussgänger?

Fra­ge: Ich bin 32 Jah­re alt und habe vor zwei Mona­ten ein neu­es Auto geleast. Ich fah­re immer anstän­dig und bin auf der Auto­bahn nie zu schnell unter­wegs. Letz­ten Sonn­tag hat­te ich es aber sehr eilig und wur­de erst­mals geblitzt. Schät­zungs­wei­se zeig­te mein Tacho rund 140 km/h an, dabei befand ich mich auf der Auto­bahn in einem Strecken­ab­schnitt, in wel­chem auf­grund einer Bau­stel­le nur 100 km/h zuläs­sig waren. Die Beschrän­kung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit hat­te ich schlicht über­se­hen. Es befan­den sich aber kaum ande­re Fahr­zeu­ge auf der Fahr­bahn. Droht mir trotz­dem ein Führerausweisentzug?

Ant­wort: Ja. Ein Ord­nungs­bus­sen­ver­fah­ren (die Poli­zei erle­digt Ihre Über­tre­tung mit einer Bus­se) kommt auf Auto­bah­nen nur bis zu einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 25 km/h in Betracht. Bei Fest­stel­lung der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ist immer ein Tole­ranz­ab­zug zu berück­sich­ti­gen. Die­ser bewegt sich je nach Mes­sung und zu beur­tei­len­der Geschwin­dig­keit zwi­schen 3–7 km/h. In Ihrem Fall ist ein Tole­ranz­ab­zug von rd. 5 km/h rea­li­stisch. Wären Sie also höch­stens 130 km/h gefah­ren, hät­te dies eine Ord­nungs­bus­se zur Fol­ge gehabt. Da Sie aber schnel­ler waren, wer­den Sie ver­zeigt und die Staats­an­walt­schaft wird sich mit Ihrem Fall befas­sen. Es droht Ihnen ein Straf­be­fehl mit einer Geld­stra­fe. Der rechts­kräf­ti­ge Straf­be­fehl wird zu einem spä­te­ren Zeit­punkt das Stras­sen­ver­kehrs­amt beschäf­ti­gen. Eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 35 km/h auf der Auto­bahn wird als schwe­re Wider­hand­lung ver­stan­den und führt auch ohne Vor­stra­fen zu einem Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses von min­de­stens 3 Mona­ten. Ob viel Ver­kehr herrsch­te oder nicht, ändert dar­an nichts. Wenn Sie in den letz­ten 5 Jah­ren bereits einen Füh­rer­aus­weis­ent­zug wegen einer schwe­ren Wider­hand­lung hat­ten, droht Ihnen gar ein 12-mona­ti­ger Entzug.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.