Frage der Woche

Werde ich zum Fussgänger?

Fra­ge: Ich bin 32 Jah­re alt und habe vor zwei Mona­ten ein neu­es Auto geleast. Ich fah­re immer anstän­dig und bin auf der Auto­bahn nie zu schnell unter­wegs. Letz­ten Sonn­tag hat­te ich es aber sehr eilig und wur­de erst­mals geblitzt. Schät­zungs­wei­se zeig­te mein Tacho rund 140 km/h an, dabei befand ich mich auf der Auto­bahn in einem Strecken­ab­schnitt, in wel­chem auf­grund einer Bau­stel­le nur 100 km/h zuläs­sig waren. Die Beschrän­kung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit hat­te ich schlicht über­se­hen. Es befan­den sich aber kaum ande­re Fahr­zeu­ge auf der Fahr­bahn. Droht mir trotz­dem ein Führerausweisentzug?

Ant­wort: Ja. Ein Ord­nungs­bus­sen­ver­fah­ren (die Poli­zei erle­digt Ihre Über­tre­tung mit einer Bus­se) kommt auf Auto­bah­nen nur bis zu einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 25 km/h in Betracht. Bei Fest­stel­lung der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ist immer ein Tole­ranz­ab­zug zu berück­sich­ti­gen. Die­ser bewegt sich je nach Mes­sung und zu beur­tei­len­der Geschwin­dig­keit zwi­schen 3–7 km/h. In Ihrem Fall ist ein Tole­ranz­ab­zug von rd. 5 km/h rea­li­stisch. Wären Sie also höch­stens 130 km/h gefah­ren, hät­te dies eine Ord­nungs­bus­se zur Fol­ge gehabt. Da Sie aber schnel­ler waren, wer­den Sie ver­zeigt und die Staats­an­walt­schaft wird sich mit Ihrem Fall befas­sen. Es droht Ihnen ein Straf­be­fehl mit einer Geld­stra­fe. Der rechts­kräf­ti­ge Straf­be­fehl wird zu einem spä­te­ren Zeit­punkt das Stras­sen­ver­kehrs­amt beschäf­ti­gen. Eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 35 km/h auf der Auto­bahn wird als schwe­re Wider­hand­lung ver­stan­den und führt auch ohne Vor­stra­fen zu einem Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses von min­de­stens 3 Mona­ten. Ob viel Ver­kehr herrsch­te oder nicht, ändert dar­an nichts. Wenn Sie in den letz­ten 5 Jah­ren bereits einen Füh­rer­aus­weis­ent­zug wegen einer schwe­ren Wider­hand­lung hat­ten, droht Ihnen gar ein 12-mona­ti­ger Entzug.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.