Frage der Woche

Werde ich zum Fussgänger?

Fra­ge: Ich bin 32 Jah­re alt und habe vor zwei Mona­ten ein neu­es Auto geleast. Ich fah­re immer anstän­dig und bin auf der Auto­bahn nie zu schnell unter­wegs. Letz­ten Sonn­tag hat­te ich es aber sehr eilig und wur­de erst­mals geblitzt. Schät­zungs­wei­se zeig­te mein Tacho rund 140 km/h an, dabei befand ich mich auf der Auto­bahn in einem Strecken­ab­schnitt, in wel­chem auf­grund einer Bau­stel­le nur 100 km/h zuläs­sig waren. Die Beschrän­kung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit hat­te ich schlicht über­se­hen. Es befan­den sich aber kaum ande­re Fahr­zeu­ge auf der Fahr­bahn. Droht mir trotz­dem ein Führerausweisentzug?

Ant­wort: Ja. Ein Ord­nungs­bus­sen­ver­fah­ren (die Poli­zei erle­digt Ihre Über­tre­tung mit einer Bus­se) kommt auf Auto­bah­nen nur bis zu einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 25 km/h in Betracht. Bei Fest­stel­lung der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ist immer ein Tole­ranz­ab­zug zu berück­sich­ti­gen. Die­ser bewegt sich je nach Mes­sung und zu beur­tei­len­der Geschwin­dig­keit zwi­schen 3–7 km/h. In Ihrem Fall ist ein Tole­ranz­ab­zug von rd. 5 km/h rea­li­stisch. Wären Sie also höch­stens 130 km/h gefah­ren, hät­te dies eine Ord­nungs­bus­se zur Fol­ge gehabt. Da Sie aber schnel­ler waren, wer­den Sie ver­zeigt und die Staats­an­walt­schaft wird sich mit Ihrem Fall befas­sen. Es droht Ihnen ein Straf­be­fehl mit einer Geld­stra­fe. Der rechts­kräf­ti­ge Straf­be­fehl wird zu einem spä­te­ren Zeit­punkt das Stras­sen­ver­kehrs­amt beschäf­ti­gen. Eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 35 km/h auf der Auto­bahn wird als schwe­re Wider­hand­lung ver­stan­den und führt auch ohne Vor­stra­fen zu einem Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses von min­de­stens 3 Mona­ten. Ob viel Ver­kehr herrsch­te oder nicht, ändert dar­an nichts. Wenn Sie in den letz­ten 5 Jah­ren bereits einen Füh­rer­aus­weis­ent­zug wegen einer schwe­ren Wider­hand­lung hat­ten, droht Ihnen gar ein 12-mona­ti­ger Entzug.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.