Frage der Woche

Wer muss mein Auto freischaufeln?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Miet­woh­nung. Neben der Woh­nung habe ich zusätz­lich einen Park­platz in der Tief­ga­ra­ge des Wohn­blocks gemie­tet. Als ich letz­te Woche am Mor­gen zur Arbeit fah­ren woll­te, lag so viel Schnee auf dem Gara­gen­vor­platz, dass ich mit dem Auto nicht hin­aus­fah­ren konn­te. Ich kam dadurch zu spät zur Arbeit. Ich bin der Mei­nung, dass es die Auf­ga­be des Ver­mie­ters ist, die Gara­gen­aus­fahrt von Schnee und Eis zu befrei­en. Habe ich recht?

Ant­wort: Ja. Bei Miet­lie­gen­schaf­ten ist der Ver­mie­ter für die Schnee­räu­mung zustän­dig. Er muss für einen gefahr­lo­sen Zugang zum Ein­gangs­be­reich und allen ver­mie­te­ten Berei­chen sor­gen. Dazu gehört auch der Zugang zu Park­plät­zen sowie die Räu­mung von Besu­cher­park­plät­zen. Eine Aus­nah­me sind ver­mie­te­te Aus­sen­park­plät­ze. Bei die­sen ist der Mie­ter selbst ver­pflich­tet, die Park­flä­che von Schnee zu befrei­en. Der Ver­mie­ter kann sich von sei­ner Schnee- und Eis­räu­mungs­pflicht jedoch beim Ver­trags­ab­schluss befrei­en. Er muss die Räu­mungs­pflicht dabei expli­zit im Ver­trag auf den Mie­ter über­tra­gen. Ergibt sich die Pflicht für die Mie­ter bloss aus der Haus­ord­nung, muss die­se im Miet­ver­trag als »inte­grier­ter Bestand­teil« bezeich­net wer­den. Will er auch die Kosten für die Räu­mung nicht selbst tra­gen, muss er die Räu­mungs­ko­sten im Ver­trag bei den Neben­ko­sten aus­drück­lich auf­füh­ren. An den mei­sten Orten beschränkt sich die Räu­mungs­pflicht, egal ob für Mie­ter oder Ver­mie­ter, auf die Zeit des häu­fig­sten Fuss­gän­ger­ver­kehrs. Die­se ist meist von etwa 7 bis 21 Uhr. Steht in Ihrem Miet­ver­trag nicht, dass Sie zum Schnee­räu­men ver­pflich­tet sind, hat Ihr Ver­mie­ter (oder allen­falls der Haus­wart) den Gara­gen­vor­platz zu räu­men. Soll­ten Sie jedoch vor der Räu­mungs­zeit zur Arbeit fah­ren, müs­sen sie selbst zur Schau­fel grei­fen und den Schnee wegräumen.

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Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

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Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.