Frage: Ich wohne in einer Mietwohnung. Neben der Wohnung habe ich zusätzlich einen Parkplatz in der Tiefgarage des Wohnblocks gemietet. Als ich letzte Woche am Morgen zur Arbeit fahren wollte, lag so viel Schnee auf dem Garagenvorplatz, dass ich mit dem Auto nicht hinausfahren konnte. Ich kam dadurch zu spät zur Arbeit. Ich bin der Meinung, dass es die Aufgabe des Vermieters ist, die Garagenausfahrt von Schnee und Eis zu befreien. Habe ich recht?
Antwort: Ja. Bei Mietliegenschaften ist der Vermieter für die Schneeräumung zuständig. Er muss für einen gefahrlosen Zugang zum Eingangsbereich und allen vermieteten Bereichen sorgen. Dazu gehört auch der Zugang zu Parkplätzen sowie die Räumung von Besucherparkplätzen. Eine Ausnahme sind vermietete Aussenparkplätze. Bei diesen ist der Mieter selbst verpflichtet, die Parkfläche von Schnee zu befreien. Der Vermieter kann sich von seiner Schnee- und Eisräumungspflicht jedoch beim Vertragsabschluss befreien. Er muss die Räumungspflicht dabei explizit im Vertrag auf den Mieter übertragen. Ergibt sich die Pflicht für die Mieter bloss aus der Hausordnung, muss diese im Mietvertrag als »integrierter Bestandteil« bezeichnet werden. Will er auch die Kosten für die Räumung nicht selbst tragen, muss er die Räumungskosten im Vertrag bei den Nebenkosten ausdrücklich aufführen. An den meisten Orten beschränkt sich die Räumungspflicht, egal ob für Mieter oder Vermieter, auf die Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs. Diese ist meist von etwa 7 bis 21 Uhr. Steht in Ihrem Mietvertrag nicht, dass Sie zum Schneeräumen verpflichtet sind, hat Ihr Vermieter (oder allenfalls der Hauswart) den Garagenvorplatz zu räumen. Sollten Sie jedoch vor der Räumungszeit zur Arbeit fahren, müssen sie selbst zur Schaufel greifen und den Schnee wegräumen.