Frage der Woche

Wer muss mein Auto freischaufeln?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Miet­woh­nung. Neben der Woh­nung habe ich zusätz­lich einen Park­platz in der Tief­ga­ra­ge des Wohn­blocks gemie­tet. Als ich letz­te Woche am Mor­gen zur Arbeit fah­ren woll­te, lag so viel Schnee auf dem Gara­gen­vor­platz, dass ich mit dem Auto nicht hin­aus­fah­ren konn­te. Ich kam dadurch zu spät zur Arbeit. Ich bin der Mei­nung, dass es die Auf­ga­be des Ver­mie­ters ist, die Gara­gen­aus­fahrt von Schnee und Eis zu befrei­en. Habe ich recht?

Ant­wort: Ja. Bei Miet­lie­gen­schaf­ten ist der Ver­mie­ter für die Schnee­räu­mung zustän­dig. Er muss für einen gefahr­lo­sen Zugang zum Ein­gangs­be­reich und allen ver­mie­te­ten Berei­chen sor­gen. Dazu gehört auch der Zugang zu Park­plät­zen sowie die Räu­mung von Besu­cher­park­plät­zen. Eine Aus­nah­me sind ver­mie­te­te Aus­sen­park­plät­ze. Bei die­sen ist der Mie­ter selbst ver­pflich­tet, die Park­flä­che von Schnee zu befrei­en. Der Ver­mie­ter kann sich von sei­ner Schnee- und Eis­räu­mungs­pflicht jedoch beim Ver­trags­ab­schluss befrei­en. Er muss die Räu­mungs­pflicht dabei expli­zit im Ver­trag auf den Mie­ter über­tra­gen. Ergibt sich die Pflicht für die Mie­ter bloss aus der Haus­ord­nung, muss die­se im Miet­ver­trag als »inte­grier­ter Bestand­teil« bezeich­net wer­den. Will er auch die Kosten für die Räu­mung nicht selbst tra­gen, muss er die Räu­mungs­ko­sten im Ver­trag bei den Neben­ko­sten aus­drück­lich auf­füh­ren. An den mei­sten Orten beschränkt sich die Räu­mungs­pflicht, egal ob für Mie­ter oder Ver­mie­ter, auf die Zeit des häu­fig­sten Fuss­gän­ger­ver­kehrs. Die­se ist meist von etwa 7 bis 21 Uhr. Steht in Ihrem Miet­ver­trag nicht, dass Sie zum Schnee­räu­men ver­pflich­tet sind, hat Ihr Ver­mie­ter (oder allen­falls der Haus­wart) den Gara­gen­vor­platz zu räu­men. Soll­ten Sie jedoch vor der Räu­mungs­zeit zur Arbeit fah­ren, müs­sen sie selbst zur Schau­fel grei­fen und den Schnee wegräumen.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.