Frage der Woche

Wer haftet für die Mängel beim Auszug?

Fra­ge: Ich wohn­te allei­ne in einer 2.5‑Zimmerwohnung. Den Miet­ver­trag für die­se Woh­nung habe ich per Ende Sep­tem­ber letz­ten Jah­res gekün­digt und bin dar­auf­hin mit mei­nen Freund in eine grös­se­re Woh­nung gezo­gen. Die Woh­nungs­rück­ga­be liegt also weit zurück. Damals begut­ach­te­te der Ver­mie­ter in mei­ner Anwe­sen­heit die Woh­nung kurz und bestä­tig­te mir anschlies­send, dass alles in Ord­nung sei. Ein Pro­to­koll erstell­te er nicht. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, wor­in der Ver­mie­ter diver­se Schä­den gel­tend macht und von mir Scha­den­er­satz for­dert. Muss ich für die­se Schä­den aufkommen?

Ant­wort: Nein. In den mei­sten Fäl­len erfasst der Ver­mie­ter bei der Woh­nungs­über­ga­be alle Schä­den in einem Pro­to­koll und notiert anbei, ob der aus­zie­hen­de Mie­ter dafür ver­ant­wort­lich ist. Hier­bei spie­len meh­re­re Fak­to­ren eine Rol­le, so bei­spiels­wei­se das Pro­to­koll beim Mie­t­an­tritt, dass gege­be­nen­falls bereits bestehen­de Män­gel beim Ein­zug fest­hält. Wei­ter ist von Inter­es­se, ob es sich um nor­ma­le oder über­mäs­si­ge Abnut­zung han­delt, denn für erste­re haf­tet der Mie­ter grund­sätz­lich nicht. Regel­mäs­sig bestä­tigt dann der Mie­ter mit sei­ner Unter­schrift unter dem Pro­to­koll, dass er mit den Schä­den und des­sen Über­nah­me ein­ver­stan­den ist. Eine gesetz­li­che Pflicht zur Unter­zeich­nung besteht aber nicht. Wird das Pro­to­koll nicht unter­zeich­net oder wird ein Pro­to­koll wie in Ihrem Fall gar nicht erstellt, hat der Ver­mie­ter all­fäl­li­ge Scha­den­er­satz­an­sprü­che innert zwei bis drei Arbeits­ta­gen nach der Woh­nungs­rück­ga­be mit ein­ge­schrie­be­nem Brief beim aus­zie­hen­den Mie­ter gel­tend zu machen, andern­falls ver­liert er sei­ne Ansprü­che. Eine Aus­nah­me hier­von stel­len Schä­den dar, die bei einer nor­ma­len Besich­ti­gung nicht erkenn­bar sind. Die­se kön­nen auch spä­ter noch gel­tend gemacht werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.