Frage: Als ich letzte Woche mit meinem Mann im Kino war, gab ich meinen Mantel an der Garderobe ab. Nach der Vorstellung war mein Mantel verschwunden. Der Kinoinhaber will für den Verlust des Mantels nicht aufkommen. Er meint, da ich nichts für die Hinterlegung bezahlen musste, entfalle eine Haftung. Stimmt das?
Antwort: Nein. Grundsätzlich gilt, dass ein Wirt für die Sachen seiner Gäste haftet, wenn er oder ein Angestellter diese persönlich entgegennimmt und an einen nicht für Gäste zugänglichen Ort bringt.
Da Sie Ihren Mantel an der Garderobe gegen eine Empfangsmarke abgegeben haben, haben Sie mit dem Kinoinhaber einen sogenannten Hinterlegungsvertrag abgeschlossen. Dadurch verpflichtete sich der Kinoinhaber, den Mantel an einem sicheren Ort aufzubewahren. Ob Sie dafür Geld bezahlen mussten, spielt keine Rolle. Da der Mantel nun offensichtlich aus der Obhut des Kinos gestohlen wurde, muss der Inhaber für den entstandenen Schaden aufkommen. Von der Haftung befreien kann er sich bloss, wenn ihn kein Verschulden am Verschwinden der Jacke trifft. Dieser Befreiungsbeweis wird ihm jedoch kaum gelingen. Taucht die Jacke nicht wieder auf, muss Ihnen der Besitzer den Zeitwert des Mantels ersetzen. Haben Sie in Ihrer Hausratsversicherung »einfachen Diebstahl auswärts« abgeschlossen, können Sie den Diebstahl Ihrer Versicherung melden. Diese wird Sie für Ihren Verlust entschädigen und allenfalls auf den Kinoinhaber Rückgriff nehmen.
Anders wäre es, wenn Sie Ihre Jacke nicht dem Kinoinhaber zur Verwahrung übergeben hätten, sondern selbst in der Garderobe aufgehängt hätten. In diesem Fall bestünde keine Überwachungspflicht des Inhabers und er müsste nicht für den Verlust haften. Dasselbe gilt auch, wenn der Besitzer bloss aus Höflichkeit Ihren Mantel abnimmt und in der allgemein zugänglichen Garderobe aufhängt.