Frage: Ich arbeite im Detailhandel an der Kasse. Während der Adventszeit war sehr viel los im Laden und an einem Tag fehlten am Abend 45 Franken in der Kasse. Mein Chef meinte daraufhin, ich müsse für den Fehlbetrag aufkommen und das Manko aus eigener Tasche bezahlen, da ich an diesem Tag auch an der Kasse eingesetzt war. Muss ich das wirklich?
Antwort: Nein. Für eine Mankohaftung muss zunächst der Verlust einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden können. Ist die möglich, bestimmt sich das Ausmass der Haftung nach dem jeweiligen Verschulden des Mitarbeiters. Handelte dieser grobfahrlässig, haftet er voll (wenn der Mitarbeiter zum Beispiel grössere Geldbeträge annimmt, ohne nachzuzählen). Bei leichter Fahrlässigkeit muss demgegenüber nicht der ganze Schaden ersetzt werden (wenn der Mitarbeiter beispielsweise die Kasse nicht abschliesst, während er kurz einen Kunden bedient). Ist nicht klar, welcher Mitarbeiter den Schaden verursacht hat, weil beispielsweise mehrere Verkäuferinnen gleichzeitig an einer Kasse bedient haben, hat der Arbeitgeber den Verlust selbst zu tragen. Er darf den Fehlbetrag in solchen Fällen nicht einfach auf alle Angestellten aufteilen und vom Lohn abziehen. In Ihrem Fall kann Ihr Chef von Ihnen nicht verlangen, dass Sie für den Verlust aufkommen. Sie waren an diesem Tag nicht alleine an der Kasse und Ihr Chef kann deshalb nicht beweisen, dass Sie für den Fehlbetrag verantwortlich sind. Somit kann Ihnen kein Verschulden nachgewiesen werden und Ihr Chef bleibt auf dem Fehlbetrag sitzen. Auch wenn in Ihrem Vertrag generell geregelt wäre, wer in welchem Umfang für Fehlbeträge haftet, müssten Sie trotzdem nicht bezahlen. Denn solche Regelungen sind unzulässig, da jeder Haftungsfall individuell beurteilt werden muss.