Frage: Ich lebe seit mehreren Jahren mit meiner Partnerin zusammen. Gemeinsam haben wir einen Sohn. Von meiner Frau lebe ich schon lange getrennt, jedoch sind wir noch nicht geschieden. Sollte ich sterben, möchte ich, dass meine Partnerin aus meinem 3a Vorsorgekonto begünstigt wird. Ist das möglich?
Antwort: Nein. Verstirbt der Inhaber der gebundenen Säule 3a, wird das Kapital nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge ausbezahlt. Vorrang hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Dieser erhält das gesamte Kapital. War der Verstorbene nicht verheiratet und lebte er auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, wird das Kapital an folgende Personen ausbezahlt (Begünstigte zweiter Stufe):
a) die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder
b) die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
c) jene Person, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Sind auch keine Begünstigten der zweiten Stufe vorhanden, erhalten die Eltern dann die Geschwister und zuletzt die übrigen Erben das Geld aus dem Vorsorgekonto. Damit Sie Ihre Partnerin aus Ihrem Vorsorgekonto begünstigen können, müssen Sie sich von Ihrer Frau scheiden lassen. Nach der Scheidung sind Ihre Partnerin und Ihr Kind automatisch an Ihrem Vorsorgeguthaben begünstigt. Wer dabei welchen Anteil erhalten soll, können Sie frei bestimmen. Am besten machen Sie das mit einem eingeschriebenen Brief an die Vorsorgeeinrichtung.