Frage der Woche

Wer erhält mein 3a Vorsorgekapital?

Fra­ge: Ich lebe seit meh­re­ren Jah­ren mit mei­ner Part­ne­rin zusam­men. Gemein­sam haben wir einen Sohn. Von mei­ner Frau lebe ich schon lan­ge getrennt, jedoch sind wir noch nicht geschie­den. Soll­te ich ster­ben, möch­te ich, dass mei­ne Part­ne­rin aus mei­nem 3a Vor­sor­ge­kon­to begün­stigt wird. Ist das möglich?

Ant­wort: Nein. Ver­stirbt der Inha­ber der gebun­de­nen Säu­le 3a, wird das Kapi­tal nach einer gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Rei­hen­fol­ge aus­be­zahlt. Vor­rang hat der über­le­ben­de Ehe­gat­te oder ein­ge­tra­ge­ne Part­ner. Die­ser erhält das gesam­te Kapi­tal. War der Ver­stor­be­ne nicht ver­hei­ra­tet und leb­te er auch nicht in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft, wird das Kapi­tal an fol­gen­de Per­so­nen aus­be­zahlt (Begün­stig­te zwei­ter Stufe):

a) die direk­ten Nach­kom­men sowie die natür­li­chen Per­so­nen, die von der ver­stor­be­nen Per­son in erheb­li­chem Mas­se unter­stützt wor­den sind oder

b) die Per­son, wel­che mit dem Ver­stor­be­nen in den letz­ten fünf Jah­ren bis zu sei­nem Tod unun­ter­bro­chen eine Lebens­ge­mein­schaft geführt hat oder

c) jene Per­son, wel­che für den Unter­halt eines oder meh­re­rer gemein­sa­mer Kin­der auf­kom­men muss.

Sind auch kei­ne Begün­stig­ten der zwei­ten Stu­fe vor­han­den, erhal­ten die Eltern dann die Geschwi­ster und zuletzt die übri­gen Erben das Geld aus dem Vor­sor­ge­kon­to. Damit Sie Ihre Part­ne­rin aus Ihrem Vor­sor­ge­kon­to begün­sti­gen kön­nen, müs­sen Sie sich von Ihrer Frau schei­den las­sen. Nach der Schei­dung sind Ihre Part­ne­rin und Ihr Kind auto­ma­tisch an Ihrem Vor­sor­ge­gut­ha­ben begün­stigt. Wer dabei wel­chen Anteil erhal­ten soll, kön­nen Sie frei bestim­men. Am besten machen Sie das mit einem ein­ge­schrie­be­nen Brief an die Vorsorgeeinrichtung.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Aus der Ferientraum-Falle

Fra­ge: Wegen einer Ehe­kri­se möch­te ich das für die Herbst­fe­ri­en gebuch­te Feri­en­häus­chen in Aro­sa nicht mehr nut­zen. Die ver­trag­li­che Rück­tritts­frist von 60 Tagen ist lei­der abge­lau­fen. Kom­me ich trotz­dem aus dem Miet­ver­trag her­aus, die Ehe­kri­se ist doch ein gewich­ti­ger Grund?

Weiterlesen »

Schlechtes Zeugnis – was steht mir zu?

Fra­ge: Im August bat ich mei­nen ehe­ma­li­gen Chef um ein Arbeits­zeug­nis – es spielt eine wich­ti­ge Rol­le bei mei­ner Stel­len­su­che. Was ich erhielt, war eine blos­se Auf­li­stung mei­ner Stel­le und Anstel­lungs­dau­er, kein Wort über mei­ne Lei­stun­gen. Auf wei­te­re Bit­ten reagiert er nicht. Muss ich die­se «Auf­stel­lung» akzeptieren?

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.