Frage: Bei einer Diskussion hat mir kürzlich jemand voller Überzeugung erzählt, dass die Schmuckstücke einer verstorbenen Mutter automatisch in die Hände der Töchter übergehen. Das sei so im Gesetz vorgesehen. Stimmt das?
Antwort: Nein. Das ist ein Irrglaube. Zwar kann die Mutter in einem Testament vorsehen, dass bestimmte Erbstücke (beispielsweise der Schmuck) einer bestimmten Person zukommt oder unter den Töchtern aufgeteilt wird. Ohne eine solche Anordnung richtet sich das Vorgehen jedoch nach dem Gesetz.
Die hinterlassenen Personen werden dabei automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass geht ins Gesamteigentum dieser Erbengemeinschaft über und das weitere Vorgehen bedarf die Zustimmung aller Beteiligten. Dabei können die Erben frei ausmachen, wer wann wie viel bekommt. Aber eben nur solange, wie alle damit einverstanden sind.
Wird man sich nicht einig, stellt das Gesetz gewisse Grundsätze und Richtlinien für die Teilung auf. Dabei sagt es klar, dass alle Erben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf die Erbschaftsgegenstände haben. Töchter wie Söhne besitzen somit ein gleichwertiges Recht bezüglich des Familienschmucks. Können sich die Erben nicht einigen, werden so viele Lose gebildet, wie Erben vorhanden sind. Anschliessend erfolgt die Verteilung der Lose durch Losziehung.
Manchmal ist eine solche Losbildung aber aufgrund des Werts eines Gegenstandes nicht möglich (z.B. bei einer Liegenschaft). Können sich die Erben in einem solchen Fall nicht über die Zuteilung (mit Ausgleichszahlungen) einigen, muss auf entsprechende Klage das Gericht entscheiden. Dabei wird die umstrittene Sache verkauft und der Erlös unter den Erben geteilt. Als Erbe können Sie verlangen, dass das Gericht statt eines Verkaufs die öffentliche Versteigerung oder eine private Auktion unter den Erben anordnet.