Frage: Eine Freundin meiner Mutter hatte vor ein paar Tagen einen schweren Autounfall. Seither ist sie nicht mehr ansprechbar. Sie lebt alleine und hat keine Kinder. Nun hat die Erwachsenenschutzbehörde eine Person bestimmt, welche über ihre medizinische Behandlung entscheidet. Kann über mein Leben auch einmal eine fremde Person entscheiden?
Antwort: Nein. Für den Fall, dass Sie eines Tages urteilsunfähig werden und nicht mehr selbst entscheiden können, sollten Sie eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag errichten. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Behandlungen Sie wollen, ob lebensverlängernde Massnahmen eingesetzt werden sollen oder auch wer Entscheidungen für Sie treffen soll. Die Patientenverfügung ist verbindlich. Das bedeutet, der Arzt darf beispielsweise keine lebensverlängernde Massnahmen vornehmen, wenn Sie diese in Ihrer Patientenverfügung abgelehnt haben. Selbst dann, wenn Ihre Angehörigen anderer Meinung sind. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Wenn Sie keine Patientenverfügung haben, können Sie auch in einem Vorsorgeauftrag eine Person bestimmen, welche im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen entscheidet. Diese muss handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein. Da Sie weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag haben, entscheiden bei Ihnen Ihre nächsten Angehörigen in folgender Reihenfolge an Ihrer Stelle: Ehe- bzw. Lebenspartner, Nachkommen, Eltern oder Geschwister. Nur wenn keine dieser Personen zur Verfügung steht, wird die Erwachsenenschutzbehörde einen Vertretungsbeistand einsetzen, der die Entscheidungen für Sie trifft.