Frage: Meine Nachbarin erlitt vor einigen Tagen einen schweren Schlaganfall und liegt seither im Koma. Sie hat keine Familie, da ihr Mann vor zwei Jahren gestorben ist. Da sie durch den Schlaganfall urteilsunfähig wurde, hat die Erwachsenenschutzbehörde einen Vertretungsbeistand ernannt, der nun für sie die medizinische Behandlung entscheidet. Wird auch bei mir einmal ein Fremder entscheiden können?
Antwort: Nein. Für den Fall, dass Sie in Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung urteilsunfähig werden, sollten Sie eine Patientenverfügung verfassen. Damit können Sie selbst bestimmen, wer die Entscheidungen für Sie treffen soll oder welche Behandlungen Sie möchten. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, welchen lebensverlängernden Massnahmen Sie zustimmen, wo Sie sterben wollen, was mit Ihrem Körper nach dem Tod geschehen soll und wer an Ihrer Stelle Entscheidungen für Sie zu fällen hat. Der Arzt hat sich an die Patientenverfügung zu halten. Wenn Sie beispielsweise in Ihrer Patientenverfügung eine Bluttransfusion ablehnen, muss Sie der Arzt verbluten lassen, auch wenn Ihre Angehörigen dagegen sind. Die Verfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Zudem muss sie zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein, in dem Sie urteilsfähig waren. Nur wenn Ungesetzliches verlangt wird, wie aktive Sterbehilfe, oder wenn Zweifel bestehen, dass die Verfügung wirklich Ihrem Willen entspricht, kann von der Verfügung abgewichen werden. Haben Sie keine Patientenverfügung erstellt, werden Sie in nachfolgenden Reihenfolge vertreten: Ehe- bzw. Lebenspartner, Nachkommen, Eltern oder Geschwister. Wenn keine solche Person zur Verfügung steht, wird ein Vertretungsbeistand durch die Behörden ernannt.