Frage: Eine Freundin liegt nach einem schweren Unfall im Krankenhaus. Sie hat weder Kinder noch einen Mann und auch sonst keine noch lebenden Verwandten. Da Sie seit dem Unfall im Koma liegt, hat die Erwachsenenschutzbehörde einen Vertretungsbeistand ernannt, welcher nun für sie über ihre medizinische Behandlung entscheidet. Kann das auch mir passieren?
Antwort: Ja, wenn Sie keine nahen Verwandten haben. Es empfiehlt sich grundsätzlich, eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Dadurch können Sie selbst bestimmen, wer in einem solchen Fall Entscheidungen für Sie treffen soll oder welche Behandlungen Sie möchten. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie möchten, welchen lebensverlängernden Massnahmen Sie zustimmen und wer an Ihrer Stelle Entscheidungen für Sie fällen soll. Der Arzt hat sich an die Patientenverfügung zu halten. So darf er Ihnen beispielsweise keine Bluttransfusion verabreichen, wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung festgehalten haben, dass Sie keine solche Transfusion möchten. Selbst dann, wenn Ihre Angehörigen diese Entscheidung ablehnen. Nur wenn Ungesetzliches verlangt wird, wie aktive Sterbehilfe, oder wenn Zweifel bestehen, dass die Verfügung wirklich Ihrem Willen entspricht, kann von der Verfügung abgewichen werden. In einem Vorsorgeauftrag können Sie eine Person bestimmen, die bei Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie einspringt. Diese entscheidet über medizinische Massnahmen (sofern keine Patientenverfügung vorliegt), Ihre Finanzen und vertritt Sie in rechtlichen Angelegenheiten. Haben Sie weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag, werden Sie in Bezug auf medizinische Massnahmen in nachfolgenden Reihenfolge vertreten: Ehe- bzw. Lebenspartner, Nachkommen, Eltern oder Geschwister. Nur wenn keine Person zur Verfügung steht, wird ein Vertretungsbeistand durch die Behörden ernannt.