Frage: Kurz vor Weihnachten funktionierte mein Backofen nicht mehr richtig. Mein Vermieter hat unkompliziert einen Handwerker aufgeboten. Es musste bloss ein Ersatzteil ausgetauscht werden. Nach den Festtagen erhielt ich vom Vermieter die Rechnung über 110 Franken für die Reparatur des Backofens. Ich hätte die Rechnung zu begleichen, da im Mietvertrag festgehalten ist, dass Reparaturen bis 300 Franken vom Mieter zu bezahlen sind. Stimmt das, muss ich die Kosten tragen?
Antwort: Nein. Kosten für den Unterhalt und Reparaturen an der Wohnung hat der Vermieter zu tragen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist der sogenannte «kleine Unterhalt». Diese Kosten hat der Mieter selbst zu tragen. Darunter fallen kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen und Reparaturen, welche der Mieter selbst durch einfache Handgriffe vornehmen kann. So etwa das Ölen von Scharnieren oder das Anziehen von lockeren Schrauben. Davon ausgenommen sind Arbeiten, welche den Beizug eines Fachmannes erfordern. In diesem Fall hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Kleinteile wie Backbleche, Filter oder Duschschläuche bis rund 150 Franken muss der Mieter selbst ersetzen. In Ihrem Fall konnten Sie den Backofen nicht selbst reparieren. Um das defekte Ersatzteil auszutauschen, mussten Sie einen Fachmann beiziehen. Somit fällt die Reparatur des Backofens nicht unter den «kleinen Unterhalt», auch wenn die Reparatur lediglich 110 Franken gekostet hat. Dass in Ihrem Mietervertrag vereinbart wurde, dass Sie als Mieter Reparaturen bis 300 Franken selbst zu tragen haben, spielt keine Rolle. Denn die Bestimmungen über den «kleinen Unterhalt» dürfen nicht zulasten des Mieters abgeändert werden, weshalb die Bestimmung in Ihrem Mietvertrag ungültig ist. Ihr Vermieter muss die Kosten für die Reparatur übernehmen.