Frage der Woche

Wer bezahlt die Reparatur?

Fra­ge: In mei­ner Woh­nung funk­tio­nier­te die Abwasch­ma­schi­ne nicht mehr rich­tig. Ich mel­de­te dies mei­ne Ver­mie­ter, der die Maschi­ne von einem Hand­wer­ker repa­rie­ren liess. Eine Woche spä­ter schick­te mir mein Ver­mie­ter die Rech­nung von 120 Fran­ken für die Repa­ra­tur. Er mein­te, ich müs­se für die Kosten auf­kom­men. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Män­gel, die Mie­te­rin­nen und Mie­ter nicht sel­ber ver­schul­det haben, müs­sen grund­sätz­lich vom Ver­mie­ter besei­tigt wer­den. Eine Aus­nah­me stellt nur der soge­nann­te »klei­ne Unter­halt« dar. Das sind Män­gel in der Woh­nung, die der Mie­ter auf eige­ne Kosten besei­ti­gen muss. Unter den »klei­nen Unter­halt« fal­len Arbei­ten, die der Mie­ter mühe­los selbst von Hand repa­rie­ren kann und die kei­ne grös­se­ren Kosten ver­ur­sa­chen. Dazu gehört das Ölen von Schar­nie­ren oder das Anzie­hen einer locke­ren Schrau­be bei einer Steck­do­se. Fühlt sich der Mie­ter nicht in der Lage, die Repa­ra­tur selbst aus­zu­füh­ren und beauf­tragt des­we­gen von sich aus einen Hand­wer­ker, muss er die Kosten den­noch selbst tra­gen. Eben­falls selbst bezahlt wer­den müs­sen Klein­tei­le wie etwa Back­ble­che, Fil­ter beim Dampf­ab­zug oder Dusch­schläu­che. Die Gren­ze der vom Mie­ter zu tra­gen­den Kosten liegt bei rund 150 bis 200 Fran­ken. Repa­ra­tu­ren dar­über hin­aus muss der Ver­mie­ter über­neh­men. Die­se müs­sen dem Ver­mie­ter vor­gän­gig gemel­det wer­den, damit die­ser sie besei­ti­gen kann. Bei einem sol­chen »gewöhn­li­chen Unter­halt« hat der Ver­mie­ter die vol­len Kosten zu tra­gen. Es ist daher unzu­läs­sig, vom Mie­ter einen Selbst­be­halt für sol­che Repa­ra­tur­ko­sten zu ver­lan­gen. Die Repa­ra­tur Ihrer Abwasch­ma­schi­ne gehört nicht mehr zum »klei­nen Unter­halt«. Ihr Ver­mie­ter muss­te näm­lich einen Fach­mann bei­zie­hen, um den Man­gel zu behe­ben. Sie müs­sen die Rech­nung nicht bezah­len und soll­ten sie per Ein­schrei­ben an Ihren Ver­mie­ter zurückschicken.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.