Frage: In meiner Mietwohnung bildete sich nach wenigen Wochen überall Schimmel, wodurch sie unbewohnbar wurde. Es stellte sich heraus, dass die Wohnung ungenügend isoliert war. Wir haben die Wohnung fristlos gekündigt und sind in eine andere Wohnung umgezogen. Müssen wir die Umzugskosten selbst bezahlen?
Antwort: Nein. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine taugliche Wohnung zu übergeben und diese in einem solchen Zustand zu erhalten. Ist die Wohnung unbewohnbar, hat der Vermieter den Vertrag nicht richtig erfüllt. Erleiden Sie als Mieter durch den Mangel einen Schaden, muss der Vermieter laut Gesetz dafür bezahlen. Man spricht in einem solchen Fall von einem Mangelfolgeschaden.
Als Schaden gilt jede unfreiwillige Vermögensminderung des Mieters. Durch den Schimmel in der Wohnung mussten Sie die Wohnung verlassen und in eine andere Wohnung umziehen. Die Kosten für den Umzug sind daher einen Teil Ihres Schadens. Aufgrund der Dringlichkeit mussten Sie in eine teurere Wohnung umziehen, da eine günstigere, gleichwertige Wohnung nicht zur Verfügung stand. Sie können deshalb vom Vermieter zusätzlich die Differenz zum alten Mietzins verlangen. Dies jedoch bloss für die Dauer vom Auszug bis zum Termin, an dem Sie die alte Wohnung frühestens hätten kündigen können.
Damit der Vermieter haftet, muss der Mangel der Wohnung kausal für den Schaden sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Schimmel den Schaden verursacht hat. Zudem muss der Vermieter ein Verschulden am Schimmel in der Wohnung tragen. Da für Ihren Vermieter vorhersehbar war, dass in der ungenügend isolierten Wohnung Schimmel entsteht und die Wohnung dadurch unbewohnbar wird, sind diese Voraussetzungen erfüllt und er haftet für Ihre Umzugskosten und die Differenz des Mietpreises.