Frage der Woche

Wer bezahlt den Rückversand kaputter Ware?

Fra­ge: Ich habe eine Tasche im Inter­net bei einem gros­sen Online-Händ­ler bestellt und bereits im Vor­aus bezahlt. Als das Paket ankam und ich es aus­pack­te, sah ich, dass ein Griff an der Tasche bereits abge­ris­sen war. Ich foto­gra­fier­te den Man­gel und schick­te die Tasche – nach Rück­spra­che mit dem Händ­ler – zurück. Die­ser will mir aber nur den Ver­kaufs­preis zurück­er­stat­ten und nicht die Ver­sand­ko­sten für die Rück­sen­dung. Muss ich die Rück­sen­de­ko­sten tat­säch­lich selbst tra­gen, obwohl die Tasche bei Erhalt kaputt war?

Ant­wort: Nein. Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, hat der Käu­fer das Recht, den Kauf rück­gän­gig zu machen, eine Preis­min­de­rung zu ver­lan­gen oder die Nach­lie­fe­rung ein­wand­frei­er Ware zu for­dern. Beim soge­nann­ten Platz­kauf hat der Ver­käu­fer jedoch das Recht, auf einer Nach­lie­fe­rung zu bestehen. Die im Gesetz vor­ge­se­he­ne Beschrän­kung die­ses Rechts auf den Platz­kauf ist ange­sichts moder­ner Trans­port­ver­hält­nis­se nicht mehr zeit­ge­mäss. Die herr­schen­de Leh­re gewährt des­halb dem Ver­käu­fer auch beim Distanz­kauf das Nach­lie­fe­rungs­recht. Sie haben sich mit dem Händ­ler aller­dings auf die Rück­ab­wick­lung des Kaufs geei­nigt. Neben dem Ver­kaufs­preis muss Ihnen der Ver­käu­fer auch den durch die man­gel­haf­te Ware ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen, den soge­nann­ten Man­gel­fol­ge­scha­den. Um den Ver­trag rück­ab­wickeln zu kön­nen, müs­sen Sie die Tasche per Post an den Online-Händ­ler zurück­schicken. Die Rück­sen­de­ko­sten sind ein Scha­den, der Ihnen unmit­tel­bar durch die man­gel­haf­te Tasche ent­stan­den ist. Der Ver­käu­fer hat Ihnen daher die Kosten für die Rück­sen­dung zu erset­zen, auch wenn ihn kein Ver­schul­den am kaput­ten Griff der Tasche trifft. Sofern im Kauf­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, muss Ihnen der Online-Händ­ler die Rück­sen­de­ko­sten neben dem Ver­kaufs­preis zurückerstatten.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.