Frage der Woche

Wer bezahlt den Rückversand kaputter Ware?

Fra­ge: Ich habe eine Tasche im Inter­net bei einem gros­sen Online-Händ­ler bestellt und bereits im Vor­aus bezahlt. Als das Paket ankam und ich es aus­pack­te, sah ich, dass ein Griff an der Tasche bereits abge­ris­sen war. Ich foto­gra­fier­te den Man­gel und schick­te die Tasche – nach Rück­spra­che mit dem Händ­ler – zurück. Die­ser will mir aber nur den Ver­kaufs­preis zurück­er­stat­ten und nicht die Ver­sand­ko­sten für die Rück­sen­dung. Muss ich die Rück­sen­de­ko­sten tat­säch­lich selbst tra­gen, obwohl die Tasche bei Erhalt kaputt war?

Ant­wort: Nein. Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, hat der Käu­fer das Recht, den Kauf rück­gän­gig zu machen, eine Preis­min­de­rung zu ver­lan­gen oder die Nach­lie­fe­rung ein­wand­frei­er Ware zu for­dern. Beim soge­nann­ten Platz­kauf hat der Ver­käu­fer jedoch das Recht, auf einer Nach­lie­fe­rung zu bestehen. Die im Gesetz vor­ge­se­he­ne Beschrän­kung die­ses Rechts auf den Platz­kauf ist ange­sichts moder­ner Trans­port­ver­hält­nis­se nicht mehr zeit­ge­mäss. Die herr­schen­de Leh­re gewährt des­halb dem Ver­käu­fer auch beim Distanz­kauf das Nach­lie­fe­rungs­recht. Sie haben sich mit dem Händ­ler aller­dings auf die Rück­ab­wick­lung des Kaufs geei­nigt. Neben dem Ver­kaufs­preis muss Ihnen der Ver­käu­fer auch den durch die man­gel­haf­te Ware ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen, den soge­nann­ten Man­gel­fol­ge­scha­den. Um den Ver­trag rück­ab­wickeln zu kön­nen, müs­sen Sie die Tasche per Post an den Online-Händ­ler zurück­schicken. Die Rück­sen­de­ko­sten sind ein Scha­den, der Ihnen unmit­tel­bar durch die man­gel­haf­te Tasche ent­stan­den ist. Der Ver­käu­fer hat Ihnen daher die Kosten für die Rück­sen­dung zu erset­zen, auch wenn ihn kein Ver­schul­den am kaput­ten Griff der Tasche trifft. Sofern im Kauf­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, muss Ihnen der Online-Händ­ler die Rück­sen­de­ko­sten neben dem Ver­kaufs­preis zurückerstatten.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Muss ich gratis arbeiten?

Fra­ge: Ich arbei­te als Ver­käu­fe­rin. In mei­nem Arbeits­ver­trag steht eine Man­ko­ab­re­de, d. h. ich muss all­fäl­li­ge Kas­sen­dif­fe­ren­zen aus dem eige­nen Sack bezah­len. Ich fin­de dies unge­recht. Ich erhal­te einen Stun­den­lohn von 27 Fran­ken. Es droht mir also, dass ich meh­re­re Stun­den gra­tis arbei­te. Muss ich tat­säch­lich jede Kas­sen­dif­fe­renz berap­pen? Ant­wort: Nein. Gemäss der soge­nann­ten Man­ko­ab­re­de wer­den Ange­stell­te für das Manko

Weiterlesen »

Muss ich alles aus den Kinderalimenten bezahlen?

Fra­ge: Mein Ex-Mann bezahlt mir Ali­men­te für unse­re gemein­sa­me Toch­ter Lena. Lena braucht jetzt eine neue Bril­le, will Fahr­rad­fah­ren ler­nen und geht bald ins Schullager. All das kostet Geld. Muss ich dies aus den Ali­men­ten bezah­len? Ant­wort: Nein, nicht alles. Aus den monat­li­chen Unter­halts­bei­trä­gen Ihres Ex-Man­­nes müs­sen Sie die übli­chen Kosten finan­zie­ren, die Lena ver­ur­sacht. Das wären bei­spiels­wei­se Unter­kunft, Essen,

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.