Leserfragen

Wer beerbt meinen beeinträchtigten Sohn?

Fra­ge: Ich habe einen stark gei­stig beein­träch­tig­ten Sohn. Mei­ne Befürch­tung ist, dass mein an ihn ver­erb­tes Ver­mö­gen nach sei­nem Tod an weit ent­fern­te Ver­wand­te ver­erbt wird, da er selbst kei­ne Fami­lie hat. Ich möch­te ihm aber den­noch einen Teil mei­nes Ver­mö­gens ver­er­ben. Kann mein Sohn selbst oder ich als sei­ne Stell­ver­tre­te­rin ein Testa­ment errich­ten, in wel­chem sei­ne Erb­fol­ge gere­gelt wird?

Ant­wort: Nein. Ein Testa­ment zu errich­ten ist ein abso­lut höchst­per­sön­li­ches Recht. Ist eine Per­son urteils­un­fä­hig, kann weder die Per­son selbst noch ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter die­ses Recht aus­üben. Wei­te­re abso­lut höchst­per­sön­li­che Rech­te sind etwa das Recht zur Ehe­schlies­sung oder die Ent­schei­dung über die reli­giö­se Zuge­hö­rig­keit. Aus die­sem Grund kön­nen gei­stig schwer beein­träch­tig­te Men­schen nicht selbst ent­schie­den, wer von ihnen erben soll. Ihr Ver­mö­gen fällt nach ihrem Tod an des­sen gesetz­li­che Erben. Eltern von dau­ernd urteils­un­fä­hi­gen Kin­dern haben aber auf­grund einer gesetz­li­chen Spe­zi­al­be­stim­mung (Art. 492a ZGB) die Mög­lich­keit, mit einer Nach­er­ben­ein­set­zung zu ver­hin­dern, dass ihr ver­erb­tes Ver­mö­gen nach dem Tod Ihres Kin­des an des­sen gesetz­li­che Erben fällt. Wie in Ihrem Fall befürch­ten Eltern, dass nach dem Tod des Kin­des des­sen gesam­ter Nach­lass an Ver­wand­te geht, die sich mög­li­cher­wei­se nie um das Kind geküm­mert haben. Sie als Eltern haben daher die Mög­lich­keit, in Ihrem Testa­ment Ihren Sohn als Vor­er­ben ein­zu­set­zen und wei­te­re Nach­er­ben zu bestim­men. Ihr Sohn erhält dann nach Ihrem Tod das an ihn ver­erb­te Ver­mö­gen. Die­ses Ver­mö­gen erhält er aber nicht defi­ni­tiv. Denn nach dem Tod Ihres urteils­un­fä­hi­gen Soh­nes geht das übrig geblie­be­ne Ver­mö­gen aus Ihrem Nach­lass an die von Ihnen testa­men­ta­risch ein­ge­setz­ten Nach­er­ben über. So kön­nen Sie bestim­men, wer Ihr Ver­mö­gen nach dem Tod Ihres Soh­nes erhält.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

Weiterlesen »

Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

Weiterlesen »
Scroll to Top
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.