Leserfragen

Wer beerbt meinen beeinträchtigten Sohn?

Fra­ge: Ich habe einen stark gei­stig beein­träch­tig­ten Sohn. Mei­ne Befürch­tung ist, dass mein an ihn ver­erb­tes Ver­mö­gen nach sei­nem Tod an weit ent­fern­te Ver­wand­te ver­erbt wird, da er selbst kei­ne Fami­lie hat. Ich möch­te ihm aber den­noch einen Teil mei­nes Ver­mö­gens ver­er­ben. Kann mein Sohn selbst oder ich als sei­ne Stell­ver­tre­te­rin ein Testa­ment errich­ten, in wel­chem sei­ne Erb­fol­ge gere­gelt wird?

Ant­wort: Nein. Ein Testa­ment zu errich­ten ist ein abso­lut höchst­per­sön­li­ches Recht. Ist eine Per­son urteils­un­fä­hig, kann weder die Per­son selbst noch ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter die­ses Recht aus­üben. Wei­te­re abso­lut höchst­per­sön­li­che Rech­te sind etwa das Recht zur Ehe­schlies­sung oder die Ent­schei­dung über die reli­giö­se Zuge­hö­rig­keit. Aus die­sem Grund kön­nen gei­stig schwer beein­träch­tig­te Men­schen nicht selbst ent­schie­den, wer von ihnen erben soll. Ihr Ver­mö­gen fällt nach ihrem Tod an des­sen gesetz­li­che Erben. Eltern von dau­ernd urteils­un­fä­hi­gen Kin­dern haben aber auf­grund einer gesetz­li­chen Spe­zi­al­be­stim­mung (Art. 492a ZGB) die Mög­lich­keit, mit einer Nach­er­ben­ein­set­zung zu ver­hin­dern, dass ihr ver­erb­tes Ver­mö­gen nach dem Tod Ihres Kin­des an des­sen gesetz­li­che Erben fällt. Wie in Ihrem Fall befürch­ten Eltern, dass nach dem Tod des Kin­des des­sen gesam­ter Nach­lass an Ver­wand­te geht, die sich mög­li­cher­wei­se nie um das Kind geküm­mert haben. Sie als Eltern haben daher die Mög­lich­keit, in Ihrem Testa­ment Ihren Sohn als Vor­er­ben ein­zu­set­zen und wei­te­re Nach­er­ben zu bestim­men. Ihr Sohn erhält dann nach Ihrem Tod das an ihn ver­erb­te Ver­mö­gen. Die­ses Ver­mö­gen erhält er aber nicht defi­ni­tiv. Denn nach dem Tod Ihres urteils­un­fä­hi­gen Soh­nes geht das übrig geblie­be­ne Ver­mö­gen aus Ihrem Nach­lass an die von Ihnen testa­men­ta­risch ein­ge­setz­ten Nach­er­ben über. So kön­nen Sie bestim­men, wer Ihr Ver­mö­gen nach dem Tod Ihres Soh­nes erhält.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.