Frage: Ich habe einen stark geistig beeinträchtigten Sohn. Meine Befürchtung ist, dass mein an ihn vererbtes Vermögen nach seinem Tod an weit entfernte Verwandte vererbt wird, da er selbst keine Familie hat. Ich möchte ihm aber dennoch einen Teil meines Vermögens vererben. Kann mein Sohn selbst oder ich als seine Stellvertreterin ein Testament errichten, in welchem seine Erbfolge geregelt wird?
Antwort: Nein. Ein Testament zu errichten ist ein absolut höchstpersönliches Recht. Ist eine Person urteilsunfähig, kann weder die Person selbst noch ihr gesetzlicher Vertreter dieses Recht ausüben. Weitere absolut höchstpersönliche Rechte sind etwa das Recht zur Eheschliessung oder die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit. Aus diesem Grund können geistig schwer beeinträchtigte Menschen nicht selbst entschieden, wer von ihnen erben soll. Ihr Vermögen fällt nach ihrem Tod an dessen gesetzliche Erben. Eltern von dauernd urteilsunfähigen Kindern haben aber aufgrund einer gesetzlichen Spezialbestimmung (Art. 492a ZGB) die Möglichkeit, mit einer Nacherbeneinsetzung zu verhindern, dass ihr vererbtes Vermögen nach dem Tod Ihres Kindes an dessen gesetzliche Erben fällt. Wie in Ihrem Fall befürchten Eltern, dass nach dem Tod des Kindes dessen gesamter Nachlass an Verwandte geht, die sich möglicherweise nie um das Kind gekümmert haben. Sie als Eltern haben daher die Möglichkeit, in Ihrem Testament Ihren Sohn als Vorerben einzusetzen und weitere Nacherben zu bestimmen. Ihr Sohn erhält dann nach Ihrem Tod das an ihn vererbte Vermögen. Dieses Vermögen erhält er aber nicht definitiv. Denn nach dem Tod Ihres urteilsunfähigen Sohnes geht das übrig gebliebene Vermögen aus Ihrem Nachlass an die von Ihnen testamentarisch eingesetzten Nacherben über. So können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod Ihres Sohnes erhält.