Leserfragen

Wenn sie nicht teilen will

Fra­ge: Mein Vater ist die­ses Jahr ver­stor­ben. Neben mei­ner Mut­ter bin ich und mei­ne Schwe­ster erb­be­rech­tigt. Ich wer­de näch­stes Jahr Vater und pla­ne eine Eigen­tums­woh­nung zu bau­en. Um die künf­ti­gen Aus­ga­ben zu stem­men, woll­te ich mir mei­nen Teil der Erb­schaft aus­be­zah­len las­sen. Mei­ne Schwe­ster war jedoch dage­gen. Sie ist der Mei­nung, dass wir die Erb­schaft erst nach dem Tod unse­rer Mut­ter auf­tei­len sol­len. Kann ich auch ohne die Zustim­mung mei­ner Schwe­ster auf mei­nen Teil der Erb­schaft zugreifen?

Ant­wort: Nein. Haben meh­re­re Per­so­nen einen Anspruch auf das Erbe, wer­den die­se auto­ma­tisch zu einer Erben­ge­mein­schaft. Das gesam­te Nach­lass­ver­mö­gen geht in deren Gesamt­ei­gen­tum über. Gesamt­ei­gen­tum bedeu­tet, dass kei­ner der Erben allein über Wert­sa­chen oder Gegen­stän­de ver­fü­gen darf. Ent­schei­dun­gen über das Ver­mö­gen kön­nen nur ein­stim­mig von allen Erben gefällt wer­den. Die Erben­ge­mein­schaft besteht so lan­ge, bis die Erb­schaft auf­ge­teilt wur­de. Das kann auch erst nach meh­re­ren Jah­ren gesche­hen. Vor­aus­set­zung für die Auf­tei­lung ist, dass sich die Erben einig sind – und zwar alle. Die Erben­ge­mein­schaft bleibt so lan­ge bestehen, bis alle einen schrift­li­chen Erb­tei­lungs­ver­trag unter­schrie­ben oder aber den Nach­lass real (Über­ga­be der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de) auf­ge­teilt haben. Da Ihre Schwe­ster mit einer Tei­lung der Erb­schaft nicht ein­ver­stan­den ist, bleibt das Ver­mö­gen Ihres Vaters als Gan­zes im Gesamt­ei­gen­tum der Erben­ge­mein­schaft. Sie haben jedoch die Mög­lich­keit, die Tei­lung mit einer Erb­tei­lungs­kla­ge gericht­lich zu erzwin­gen. Erb­tei­lungs­kla­gen gehö­ren zu den auf­wen­dig­sten und teu­er­sten Ver­fah­ren über­haupt. Daher soll­ten Sie vor dem Kla­ge­weg ver­su­chen, sich über die Tei­lung zu eini­gen. So kann bei­spiels­wei­se nur ein Teil der Erb­schaft geteilt wer­den oder es wird bloss ein Erbe ausbezahlt.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.