Frage: Mein Vater ist dieses Jahr verstorben. Neben meiner Mutter bin ich und meine Schwester erbberechtigt. Ich werde nächstes Jahr Vater und plane eine Eigentumswohnung zu bauen. Um die künftigen Ausgaben zu stemmen, wollte ich mir meinen Teil der Erbschaft ausbezahlen lassen. Meine Schwester war jedoch dagegen. Sie ist der Meinung, dass wir die Erbschaft erst nach dem Tod unserer Mutter aufteilen sollen. Kann ich auch ohne die Zustimmung meiner Schwester auf meinen Teil der Erbschaft zugreifen?
Antwort: Nein. Haben mehrere Personen einen Anspruch auf das Erbe, werden diese automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Das gesamte Nachlassvermögen geht in deren Gesamteigentum über. Gesamteigentum bedeutet, dass keiner der Erben allein über Wertsachen oder Gegenstände verfügen darf. Entscheidungen über das Vermögen können nur einstimmig von allen Erben gefällt werden. Die Erbengemeinschaft besteht so lange, bis die Erbschaft aufgeteilt wurde. Das kann auch erst nach mehreren Jahren geschehen. Voraussetzung für die Aufteilung ist, dass sich die Erben einig sind – und zwar alle. Die Erbengemeinschaft bleibt so lange bestehen, bis alle einen schriftlichen Erbteilungsvertrag unterschrieben oder aber den Nachlass real (Übergabe der Vermögensgegenstände) aufgeteilt haben. Da Ihre Schwester mit einer Teilung der Erbschaft nicht einverstanden ist, bleibt das Vermögen Ihres Vaters als Ganzes im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Teilung mit einer Erbteilungsklage gerichtlich zu erzwingen. Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt. Daher sollten Sie vor dem Klageweg versuchen, sich über die Teilung zu einigen. So kann beispielsweise nur ein Teil der Erbschaft geteilt werden oder es wird bloss ein Erbe ausbezahlt.