Frage der Woche

Wenn plötzlich der Vermieter in der Wohnung steht

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will mei­ne Woh­nung besich­ti­gen, um zu prü­fen, ob die Hei­zung ord­nungs­ge­mäss funk­tio­niert. Ich möch­te das jedoch nicht und habe ihm den Besuch ver­wei­gert. Er mein­te dar­auf­hin, dass er trotz­dem kom­me, da es noch immer sei­ne Woh­nung ist und er das Recht habe, jeder­zeit vor­bei­zu­kom­men. Muss ich ihn in mei­ne Woh­nung lassen?

Ant­wort: Ja. Zwar ver­liert der Ver­mie­ter wäh­rend der Dau­er des Miet­ver­hält­nis­ses das Gebrauchs­recht an der Woh­nung, er ist jedoch wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Woh­nung zu unter­hal­ten. Damit er die­ser Pflicht nach­kom­men kann, muss der Mie­ter dul­den, dass der Ver­mie­ter den Zustand der Woh­nung kon­trol­liert. So kann er etwa ein­mal jähr­lich vor­bei­kom­men und den Zustand der Hei­zung kon­trol­lie­ren. Sie sind somit ver­pflich­tet, Ihren Ver­mie­ter in Ihre Woh­nung zu las­sen, um deren Zustand zu über­prü­fen. Dabei kann der Ver­mie­ter jedoch nicht ein­fach jeder­zeit auf­tau­chen und Ein­lass ver­lan­gen. Er hat sei­nen Besuch recht­zei­tig anzu­kün­di­gen und dabei auf die Inter­es­sen des Mie­ters Rück­sicht zu neh­men. In der Regel hat er sei­nen Besuch rund 24 bis 48 Stun­den im Vor­aus anzu­kün­di­gen. Kommt Ihnen der ange­kün­dig­te Ter­min spe­zi­ell unge­le­gen, kön­nen Sie den Zutritt ver­wei­gern. Ver­wei­gern Sie den Zutritt jedoch zu Unrecht oder gene­rell, kön­nen Sie scha­den­er­satz­pflich­tig wer­den. So müs­sen Sie unter Umstän­den für die Rech­nung von Hand­wer­kern auf­kom­men, die unver­rich­te­ter Din­ge wie­der gehen muss­ten, weil Sie den Zutritt ver­wei­gert haben. Gut zu wis­sen: Der Ver­mie­ter hat kein Recht dar­auf, einen Schlüs­sel für Not­fäl­le zu behal­ten. In sol­chen Situa­tio­nen kann sich die Feu­er­wehr oder die Poli­zei auch ohne einen Schlüs­sel Zutritt zur Woh­nung ver­schaf­fen. Ver­schafft sich der Ver­mie­ter trotz Ihrer feh­len­den Zustim­mung Zugang zur Woh­nung, macht er sich des Haus­frie­dens­bruchs strafbar.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.