Leserfragen

Wenn plötzlich der Vermieter in der Wohnung steht

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will mei­ne Woh­nung besich­ti­gen, um zu prü­fen, ob die Hei­zung ord­nungs­ge­mäss funk­tio­niert. Ich möch­te das jedoch nicht und habe ihm den Besuch ver­wei­gert. Er mein­te dar­auf­hin, dass er trotz­dem kom­me, da es noch immer sei­ne Woh­nung ist und er das Recht habe, jeder­zeit vor­bei­zu­kom­men. Muss ich ihn in mei­ne Woh­nung lassen?

Ant­wort: Ja. Zwar ver­liert der Ver­mie­ter wäh­rend der Dau­er des Miet­ver­hält­nis­ses das Gebrauchs­recht an der Woh­nung, er ist jedoch wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Woh­nung zu unter­hal­ten. Damit er die­ser Pflicht nach­kom­men kann, muss der Mie­ter dul­den, dass der Ver­mie­ter den Zustand der Woh­nung kon­trol­liert. So kann er etwa ein­mal jähr­lich vor­bei­kom­men und den Zustand der Hei­zung kon­trol­lie­ren. Sie sind somit ver­pflich­tet, Ihren Ver­mie­ter in Ihre Woh­nung zu las­sen, um deren Zustand zu über­prü­fen. Dabei kann der Ver­mie­ter jedoch nicht ein­fach jeder­zeit auf­tau­chen und Ein­lass ver­lan­gen. Er hat sei­nen Besuch recht­zei­tig anzu­kün­di­gen und dabei auf die Inter­es­sen des Mie­ters Rück­sicht zu neh­men. In der Regel hat er sei­nen Besuch rund 24 bis 48 Stun­den im Vor­aus anzu­kün­di­gen. Kommt Ihnen der ange­kün­dig­te Ter­min spe­zi­ell unge­le­gen, kön­nen Sie den Zutritt ver­wei­gern. Ver­wei­gern Sie den Zutritt jedoch zu Unrecht oder gene­rell, kön­nen Sie scha­den­er­satz­pflich­tig wer­den. So müs­sen Sie unter Umstän­den für die Rech­nung von Hand­wer­kern auf­kom­men, die unver­rich­te­ter Din­ge wie­der gehen muss­ten, weil Sie den Zutritt ver­wei­gert haben. Gut zu wis­sen: Der Ver­mie­ter hat kein Recht dar­auf, einen Schlüs­sel für Not­fäl­le zu behal­ten. In sol­chen Situa­tio­nen kann sich die Feu­er­wehr oder die Poli­zei auch ohne einen Schlüs­sel Zutritt zur Woh­nung ver­schaf­fen. Ver­schafft sich der Ver­mie­ter trotz Ihrer feh­len­den Zustim­mung Zugang zur Woh­nung, macht er sich des Haus­frie­dens­bruchs strafbar.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.