Frage: In meiner Mietwohnung läuft das Wasser im Spülbecken nicht mehr ab. Das Abflussrohr ist nach dem Siphon verstopft. Ich habe direkt den Sanitär aufgeboten und ihm gesagt, er müsse die Rechnung dem Vermieter zustellen. Ist dieses Vorgehen korrekt?
Antwort: Nein. Liegt ein Mangel vor, stellt sich die Frage, ob diesen der Vermieter oder der Mieter zu beheben hat. Gemäss Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter für die Mangelbehebung verantwortlich. Lediglich in Ausnahmefällen obliegt diese Pflicht dem Mieter. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat, beispielsweise wenn er ein Toilettenrohr durch Hinunterspülen von Abfall oder ähnlichem verstopft hat. Zum anderen muss der Mieter den Mangel beheben, wenn die Mängelbehebung bis rd. 150 Franken pro Reparatur kostet und diese kein besonderes Fachwissen erfordert (z. B. Entstopfen des Waschbeckensiphons). In Ihrem Fall ist das Abflussrohr nach dem Siphon verstopft. Das Entstopfen erfordert den Zuzug eines Fachmanns. Somit muss der Vermieter den Mangel beheben. Er darf deshalb auch selbst den entsprechenden Auftrag vergeben; der Mieter darf nicht eigenmächtig handeln. Ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen der Vermieter nicht erreichbar ist und umgehendes Handeln dringend ist, um weiteren Schaden abzuwenden. Als Mieter müssen Sie im Schadenfall somit zunächst dem Vermieter den Schaden — am besten mit eingeschriebenem Brief — anzeigen. Wenn der Vermieter anschliessend den Mangel nicht innert der von Ihnen angesetzten Frist behebt, gilt Folgendes: Liegt ein untergeordneter Mangel (z. B. Verstopfung nach dem Siphon) vor, darf der Mieter selber einen Handwerker auf Kosten des Vermieters mit der Reparatur beauftragen. Ist demgegenüber von einem schweren Mangel auszugehen, muss der Mieter die Mängelbehebung gerichtlich durchzusetzen.