Frage der Woche

Wenn mich der Dieb verklagt

Fra­ge: Als ich nach dem Ein­kau­fen aus dem Super­markt kam, sah ich, wie sich ein Mann an mei­nem Fahr­rad zu schaf­fen mach­te. Er hat­te das Schloss auf­ge­bro­chen und mach­te sich gera­de dar­an, mit dem Fahr­rad davon zu fah­ren. Ich rann­te ihm hin­ter­her, pack­te ihn an der Jacke und habe ihn vom Velo geris­sen. Nun erhielt ich in der Post ein Schrei­ben des Gerichts, dass ich wegen Kör­per­ver­let­zung ange­klagt wer­de. Habe ich mich tat­säch­lich straf­bar gemacht?

Ant­wort: Ver­mut­lich ja. In der Schweiz ist Selbst­ju­stiz grund­sätz­lich ver­bo­ten. Das bedeu­tet, dass der Staat das allei­ni­ge Recht hat, Gewalt gegen­über Per­so­nen und Sachen anzu­wen­den. Wer dage­gen ver­stösst und durch sei­ne Hand­lun­gen einen Straf­tat­be­stand erfüllt, macht sich straf­bar. Nicht bestraft wird jedoch, wer sich auf einen soge­nann­ten Recht­fer­ti­gungs­grund beru­fen kann. Mög­li­che Recht­fer­ti­gungs­grün­de sind etwa die Ein­wil­li­gung bei einer Ope­ra­ti­on oder Not­wehr. Not­wehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht ange­grif­fen wird oder unmit­tel­bar mit einem Angriff bedroht wird. Die Abwehr­hand­lung muss sich gegen den Angrei­fer rich­ten und zudem ange­mes­sen sein. Es muss immer das am wenig­sten gefähr­li­che Ver­tei­di­gungs­mit­tel gewählt wer­den. Natür­lich hät­ten Sie nicht zuse­hen müs­sen, wie der Dieb mit Ihrem Fahr­rad davon­fährt. Sie hät­ten ihn vor Ort dar­an hin­dern dür­fen. Indem Sie dem Fahr­rad­dieb jedoch nach­ge­rannt sind und ihn vom Fahr­rad gestos­sen haben, so dass er sich schwer ver­letz­te, haben Sie ver­mut­lich den erlaub­ten Rah­men der Not­wehr über­schrit­ten. Es droht Ihnen daher tat­säch­lich, dass Sie im Straf­ver­fah­ren wegen einer Kör­per­ver­let­zung ver­ur­teilt wer­den. Gut zu wis­sen: So wie Sie sich selbst gegen unmit­tel­bar dro­hen­de Angrif­fe weh­ren dür­fen, so dür­fen Sie auch ande­ren Per­so­nen hel­fen, die sich in einer Not­wehr­si­tua­ti­on befin­den. Aber auch hier muss die ange­wen­de­te Gewalt ver­hält­nis­mäs­sig zum Angriff sein.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.