Frage der Woche

Wenn es an der Tür klingelt

Fra­ge: Im Okto­ber ist mei­ne Freun­din bei mir ein­ge­zo­gen und wir haben uns gut ein­ge­rich­tet. Doch dann tauch­te mein Ver­mie­ter eines Abends uner­war­tet auf, war sicht­lich auf­ge­bracht und beschwer­te sich dar­über, dass ich ihn über den Ein­zug mei­ner Freun­din nicht infor­miert habe. Nun setzt er mir ein Ulti­ma­tum und ver­langt, dass mei­ne Lebens­part­ne­rin die Woh­nung wie­der ver­lässt. Muss mei­ne Freun­din tat­säch­lich ausziehen?

Ant­wort: Nein. Für den Ein­zug Ihrer Freun­din ste­hen Ihnen meh­re­re Wege offen. Eine Opti­on stellt der Ein­zug als Gast ohne Miet­ver­trag dar. Einen Part­ner oder eine Part­ne­rin bei sich auf­zu­neh­men, ist ein Recht, das in einem Miet­ver­trag nicht ein­ge­schränkt wer­den kann. Zumin­dest solan­ge die betref­fen­de Woh­nung nicht über­be­legt ist. Die­ser Ansicht ist jeden­falls die gros­se Mehr­heit der Mietrechtsexperten. 

Aber braucht man zur Auf­nah­me eines Unter­mie­ters laut Gesetz nicht die Zustim­mung des Ver­mie­ters? Doch, aber ein Lebens­part­ner gilt grund­sätz­lich nicht als Unter­mie­ter. Sie soll­ten den Ver­mie­ter zwar infor­mie­ren, sei­ne Zustim­mung ist jedoch nicht zwin­gend. Da der Lebens­part­ner als Gast nicht dem Miet­recht unter­steht, ist er schutz­los und kann jeder­zeit aus der Woh­nung gewie­sen werden. 

Eine ande­re Mög­lich­keit besteht dar­in, mit Ihrer Freun­din einen Unter­miet­ver­trag abzu­schlies­sen, dies am besten in schrift­li­cher Form. Durch einen sol­chen Ver­trag wird Ihre Lebens­part­ne­rin gemäss den ein­schlä­gi­gen Geset­zes­be­stim­mun­gen der Unter­mie­te geschützt. Für ein Unter­miet­ver­hält­nis benö­ti­gen Sie aller­dings die Zustim­mung des Ver­mie­ters, wel­cher sich aber nur in Aus­nah­me­fäl­len dage­gen­stel­len kann. 

Eine wei­te­re Mög­lich­keit stellt die Soli­darm­ie­te dar. Dabei unter­zeich­nen Sie gemein­sam mit Ihrer Freun­din einen neu­en Miet­ver­trag und wer­den zu gleich­be­rech­tig­ten Mie­tern. Der Ver­mie­ter muss hier­mit jedoch ein­ver­stan­den sein.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

Weiterlesen »

Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.