Leserfragen

Wenn die Polizei mein Auto will

Fra­ge: Letzt­hin fuhr ich mit mei­ner Frau spät abends nach Hau­se. Die Stras­sen waren leer und ich war schnel­ler unter­wegs als erlaubt. Mei­ne Frau mein­te dar­auf­hin, dass ich auf­pas­sen muss, da mir sonst das Auto ein­ge­zo­gen wird, wenn mich die Poli­zei erwischt. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Weni­ger Todes­op­fer und Ver­letz­te auf den Stras­sen. Das ist das Ziel von Via sicu­ra, dem Hand­lungs­pro­gramm für mehr Sicher­heit im Stras­sen­ver­kehr. In die­sem Zusam­men­hang wur­de auch das Raser­de­likt ein­ge­führt. Als Raser gilt, wer die vor­ge­schrie­be­nen Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten wie folgt über­schrei­tet: in der Tem­po 30-Zone um 40 km/h, inner­orts (50 km/h) um 50 km/h, aus­ser­orts (80 km/h) um 60 km/h und auf Auto­bah­nen (120 km/h) um 80 km/h.

Bei Raser­de­lik­ten hat der Gesetz­ge­ber das Straf­mass mas­siv ange­ho­ben. Es gilt aktu­ell eine Min­dest­frei­heits­stra­fe von einem Jahr sowie eine Höchst­stra­fe von vier Jah­ren. Zusätz­lich zur Frei­heits­stra­fe wird der Füh­rer­aus­weis für min­de­stens zwei Jah­re ent­zo­gen. Wer innert fünf Jah­ren erneut erwischt wird, dem wird der Aus­weis für immer ent­zo­gen. In beson­de­ren Fäl­len kann der Aus­weis nach 10 Jah­ren aber wie­der­erteilt wer­den. Neben dem Füh­rer­aus­weis­ent­zug droht auch die Ein­zie­hung und Ver­wer­tung des Raser­au­tos durch das Straf­ge­richt. Das Par­la­ment hat zwar eine Locke­rung des Raser­de­likts beschlos­sen, unter ande­rem soll die Min­dest­dau­er des Füh­rer­aus­weis­ent­zugs auf ein Jahr gesenkt wer­den. Die Stif­tung für Ver­kehrs­si­cher­heit Road­Cross wehrt sich aber gegen die­se Locke­rung. Sie beab­sich­tigt, mit einer Initia­ti­ve dage­gen vorzugehen.

Ihre Frau hat also recht, der Staat kann Ihr Auto ein­zie­hen, wenn Sie damit ein Raser­de­likt bege­hen. Dabei muss es sich nicht zwin­gend um Ihr eige­nes Auto han­deln. Ein­ge­zo­gen wer­den kann jedes Auto, mit dem ein Raser­de­likt began­gen wurde.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.