Frage: Letzthin fuhr ich mit meiner Frau spät abends nach Hause. Die Strassen waren leer und ich war schneller unterwegs als erlaubt. Meine Frau meinte daraufhin, dass ich aufpassen muss, da mir sonst das Auto eingezogen wird, wenn mich die Polizei erwischt. Stimmt das?
Antwort: Ja. Weniger Todesopfer und Verletzte auf den Strassen. Das ist das Ziel von Via sicura, dem Handlungsprogramm für mehr Sicherheit im Strassenverkehr. In diesem Zusammenhang wurde auch das Raserdelikt eingeführt. Als Raser gilt, wer die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten wie folgt überschreitet: in der Tempo 30-Zone um 40 km/h, innerorts (50 km/h) um 50 km/h, ausserorts (80 km/h) um 60 km/h und auf Autobahnen (120 km/h) um 80 km/h.
Bei Raserdelikten hat der Gesetzgeber das Strafmass massiv angehoben. Es gilt aktuell eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Höchststrafe von vier Jahren. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wird der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen. Wer innert fünf Jahren erneut erwischt wird, dem wird der Ausweis für immer entzogen. In besonderen Fällen kann der Ausweis nach 10 Jahren aber wiedererteilt werden. Neben dem Führerausweisentzug droht auch die Einziehung und Verwertung des Raserautos durch das Strafgericht. Das Parlament hat zwar eine Lockerung des Raserdelikts beschlossen, unter anderem soll die Mindestdauer des Führerausweisentzugs auf ein Jahr gesenkt werden. Die Stiftung für Verkehrssicherheit RoadCross wehrt sich aber gegen diese Lockerung. Sie beabsichtigt, mit einer Initiative dagegen vorzugehen.
Ihre Frau hat also recht, der Staat kann Ihr Auto einziehen, wenn Sie damit ein Raserdelikt begehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um Ihr eigenes Auto handeln. Eingezogen werden kann jedes Auto, mit dem ein Raserdelikt begangen wurde.