Frage der Woche

Wenn die Ex-Freundin nicht ausziehen will

Fra­ge: Ich lebe zur­zeit noch mit mei­ner Ex-Freun­din unter einem Dach. Vor rund einem Monat haben wir uns getrennt und ich möch­te nun eigent­lich so schnell wie mög­lich aus der gemein­sa­men Woh­nung aus­zie­hen. Unglück­li­cher­wei­se haben wir damals bei­de gemein­sam den Miet­ver­trag unter­zeich­net, so dass der Ver­mie­ter nun auch eine gemein­sa­me Kün­di­gung mit bei­den Unter­schrif­ten ver­langt. Mei­ne Ex-Freun­din, die aber ger­ne wei­ter­hin in der Woh­nung blei­ben möch­te, wei­gert sich die Kün­di­gung zu unter­schrei­ben. Kann Sie das?

Ant­wort: Ja. Mie­ten Sie eine Woh­nung gemein­sam mit einer ande­ren Per­son, sind Sie spä­ter auch zur gemein­sa­men Kün­di­gung ver­pflich­tet. Sie kön­nen zwar aus­zie­hen, haf­ten aber den­noch wei­ter­hin zusam­men mit Ihrer Ex-Part­ne­rin für die Bezah­lung des Miet­zin­ses und die wei­te­ren miet­recht­li­chen Pflich­ten. Besten­falls kön­nen Sie beim Ver­mie­ter anfra­gen, ob er Sie aus dem Miet­ver­hält­nis ent­lässt und einen neu­en Miet­ver­trag allei­ne mit Ihrer Ex-Freun­din abschliesst. Da der Ver­mie­ter hier even­tu­ell ein finan­zi­el­les Risi­ko fürch­tet, wird er dies aber eher ver­nei­nen. Schliess­lich kann er dann bei einer Nicht­be­zah­lung des Miet­zin­ses nur noch auf eine Per­son zurück­grei­fen. Im Wei­te­ren besteht für Sie die Mög­lich­keit einen Ersatz­mie­ter vor­zu­schla­gen. Wird die­ser ent­we­der von der Mit­mie­te­rin oder dem Ver­mie­ter abge­lehnt, wird Ihre Situa­ti­on schwie­rig. In der Not hilft nur der Gang vor Gericht. Bei Wohn­ge­mein­schaf­ten ist daher zu emp­feh­len, dass nur eine Per­son den Miet­ver­trag unter­zeich­net und die­ser Haupt­mie­ter dann mit den wei­te­ren Mit­be­woh­nern Unter­miet­ver­trä­ge abschliesst. So kann jeder Mit­mie­ter zu jeder Zeit ein­zeln kün­di­gen und sich von allen miet­recht­li­chen Pflich­ten befrei­en. Eine Kün­di­gungs­frist bleibt dabei aber zu beachten.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.