Frage der Woche

Wenn der Schnee zum Risiko wird

Fra­ge: Mein Mann hat heu­te Mor­gen den Vor­platz unse­res Feri­en­hau­ses nicht vom Schnee befreit, weil er mein­te, es kom­me eh nie­mand vor­bei – prompt ist der Post­bo­te gestürzt und hat sich ver­letzt. Müs­sen wir nun wirk­lich dafür geradestehen?

Ant­wort: Ja. Gera­de in den Win­ter­mo­na­ten stellt sich für Eigen­tü­mer und Mie­ter regel­mäs­sig die Fra­ge: Wer muss Schnee und Eis rund ums Haus ent­fer­nen, und wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen bei Nach­läs­sig­keit? Im Gesetz gibt es hier­zu kla­re Regeln. Die Pflicht zur Schnee­räu­mung liegt grund­sätz­lich beim Eigen­tü­mer einer Lie­gen­schaft – also bei Ihnen, wenn Sie das Haus besit­zen. Bei Miet­ver­hält­nis­sen kann die Ver­ant­wor­tung ver­trag­lich auf den Mie­ter über­tra­gen wer­den. Bei ver­mie­te­ten Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Aus­sen­park­plät­zen obliegt die Räu­mungs­pflicht dem­ge­gen­über den Mie­tern. In Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten ist die Pflicht geteilt: Ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen, doku­men­tiert etwa in einem Pro­to­koll, schafft Klarheit.

Wich­tig ist, dass der Zugang zum Gebäu­de für Drit­te stets gefahr­los mög­lich bleibt – unab­hän­gig davon, ob Sie Besuch erwar­ten oder nicht. Und das gilt nicht nur für Freun­de und Fami­lie: Auch der Post­bo­te, der Heizöl­lie­fe­rant oder uner­war­te­te Besu­cher müs­sen sich auf einen siche­ren Weg ver­las­sen kön­nen. Kommt es zu einem Unfall wegen unzu­rei­chen­der Schnee­räu­mung, haf­ten Sie im Regel­fall für den Schaden.

Die Räu­mung soll­te in der Regel zwi­schen 7 Uhr mor­gens und 21 Uhr abends erfol­gen und ver­hält­nis­mäs­sig sein – heisst, bei star­kem Schnee­fall oder Blitz­eis ist ein gewis­ses Mass an Vor­sicht auch vom Fuss­gän­ger zu erwar­ten. Ihr Mann liegt also falsch: Wer sei­ne Pflich­ten ver­nach­läs­sigt, ris­kiert für den Scha­den haft­bar zu sein. Sichern Sie sich lie­ber vor­her ab – und sor­gen Sie für geräum­te Wege.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.