Frage: Mein Nachbar plant einen Anbau an seinem Haus. Vor wenigen Tagen erfuhr ich, dass der Anbau bis knapp an die Grenze zu uns heranreichen soll. Darf unser Nachbar so nahe an unser Grundstück bauen, ohne dass wir dem zugestimmt haben?
Antwort: Ja. Will ein Eigentümer auf seinem Land bauen, muss er die vom Kanton und der Gemeinde vorgeschriebenen Grenzabstandsvorschriften einhalten. Da in der heutigen Zeit immer weniger Platz zur Verfügung steht, wird auf immer engerem Raum gebaut. Eine Möglichkeit, um den vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbar nicht einhalten zu müssen, ist ein sogenanntes Näherbaurecht. Nachbarn können freiwillig untereinander eine Vereinbarung schliessen, welche es erlaubt, näher an der Grundstücksgrenze zu bauen. Das Recht kann für beide Nachbarn vereinbart werden oder auch bloss für einen. In der Regel hat dann der berechtigte Nachbar eine Entschädigung zu bezahlen für die einseitige Einschränkung. Es empfiehlt sich, das Näherbaurecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dazu wird in einem sogenannten Dienstbarkeitsvertrag das Näherbaurecht vereinbart. Anschliessend muss dieser von einem Notar öffentlich beurkundet werden, bevor das Näherbaurecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wird. Obwohl Sie selbst nie ein Näherbaurecht mit Ihrem Nachbar vereinbart haben, darf dieser dennoch näher an Ihre Grundstücksgrenze bauen. Denn Ihr Nachbar hat mit dem Vorbesitzer Ihres Grundstücks ein solches Näherbaurecht vereinbart und ins Grundbuch eintragen lassen. Das Näherbaurecht bleibt erhalten, auch wenn das Grundstück verkauft wird. Sie können auch nicht geltend machen, dass Sie den Eintrag nicht gekannt haben. Es empfiehlt sich daher immer einen Blick ins Grundbuch zu werfen, bevor man ein Grundstück kauft.