Frage: Wir sind seit mehreren Jahren Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Vor einem halben Jahr ist eine alte Dame in die Wohnung unter uns gezogen. Leider ist sie schwerhörig und schaut daher bei grösster Lautstärke Fernsehen oder hört Radio. Es herrscht beinahe konstanter Lärm. Ich habe das Gespräch bereits mehrmals gesucht. Die Dame hat mich zwar gehört aber nicht erhört. Können wir nun gegen den Vermieter vorgehen?
Antwort: Ja. Sie sollten umgehend Ihren Vermieter benachrichtigen. Lärmbelästigungen aller Art, also auch durch Ihre Nachbarin, stellen einen Mangel am Mietobjekt dar. Von einem Mangel spricht man allgemein, wenn die gemietete Sache, also Ihre Wohnung, nicht die vom Vermieter versprochenen Eigenschaften oder Qualitäten besitzt. Die Einhaltung der üblichen Ruhe ist eine solche Eigenschaft Ihrer Mietwohnung. Nicht zuletzt wird Ihnen die Nachtruhe auch durch die Hausordnung garantiert. Ihre Nachbarin entwickelt während der Nachtzeit einen derartigen Lärm, dass er nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Zudem können Sie selbst nicht für Abhilfe sorgen. Unter diesen Umständen haben Sie Anspruch darauf, dass der Vermieter für die Mängelbehebung besorgt ist. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Setzen Sie Ihrem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist für die Mangelbeseitigung und drohen Sie ihm gleichzeitig an, bei Fristablauf den Mietzins zu hinterlegen. Reagiert der Vermieter nicht, müssen Sie ihm die Hinterlegung schriftlich ankündigen und den Mietzins fristgerecht der vom Kanton bezeichneten Behörde überweisen. Anschliessend haben Sie 30 Tage Zeit, um Ihre Ansprüche bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen. Ab dem Zeitpunkt, in welchem Ihr Vermieter von der Lärmbelästigung Kenntnis erhält, haben Sie überdies Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.