Frage der Woche

Wenn der Nachbar nichts hört

Fra­ge: Wir sind seit meh­re­ren Jah­ren Mie­ter in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Vor einem hal­ben Jahr ist eine alte Dame in die Woh­nung unter uns gezo­gen. Lei­der ist sie schwer­hö­rig und schaut daher bei gröss­ter Laut­stär­ke Fern­se­hen oder hört Radio. Es herrscht bei­na­he kon­stan­ter Lärm. Ich habe das Gespräch bereits mehr­mals gesucht. Die Dame hat mich zwar gehört aber nicht erhört. Kön­nen wir nun gegen den Ver­mie­ter vorgehen?

Ant­wort: Ja. Sie soll­ten umge­hend Ihren Ver­mie­ter benach­rich­ti­gen. Lärm­be­lä­sti­gun­gen aller Art, also auch durch Ihre Nach­ba­rin, stel­len einen Man­gel am Miet­ob­jekt dar. Von einem Man­gel spricht man all­ge­mein, wenn die gemie­te­te Sache, also Ihre Woh­nung, nicht die vom Ver­mie­ter ver­spro­che­nen Eigen­schaf­ten oder Qua­li­tä­ten besitzt. Die Ein­hal­tung der übli­chen Ruhe ist eine sol­che Eigen­schaft Ihrer Miet­woh­nung. Nicht zuletzt wird Ihnen die Nacht­ru­he auch durch die Haus­ord­nung garan­tiert. Ihre Nach­ba­rin ent­wickelt wäh­rend der Nacht­zeit einen der­ar­ti­gen Lärm, dass er nicht mehr als gering­fü­gig bezeich­net wer­den kann. Zudem kön­nen Sie selbst nicht für Abhil­fe sor­gen. Unter die­sen Umstän­den haben Sie Anspruch dar­auf, dass der Ver­mie­ter für die Män­gel­be­he­bung besorgt ist. Dabei ist wie folgt vor­zu­ge­hen: Set­zen Sie Ihrem Ver­mie­ter schrift­lich eine ange­mes­se­ne Frist für die Man­gel­be­sei­ti­gung und dro­hen Sie ihm gleich­zei­tig an, bei Frist­ab­lauf den Miet­zins zu hin­ter­le­gen. Reagiert der Ver­mie­ter nicht, müs­sen Sie ihm die Hin­ter­le­gung schrift­lich ankün­di­gen und den Miet­zins frist­ge­recht der vom Kan­ton bezeich­ne­ten Behör­de über­wei­sen. Anschlies­send haben Sie 30 Tage Zeit, um Ihre Ansprü­che bei der Schlich­tungs­be­hör­de gel­tend zu machen. Ab dem Zeit­punkt, in wel­chem Ihr Ver­mie­ter von der Lärm­be­lä­sti­gung Kennt­nis erhält, haben Sie über­dies Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.