Frage der Woche

Wenn der Herd streikt

Fra­ge: Seit eini­ger Zeit funk­tio­niert der Herd in mei­ner Woh­nung nicht mehr rich­tig. Als ich mei­nen Ver­mie­ter dar­über infor­mier­te, liess die­ser den Herd von einem Hand­wer­ker repa­rie­ren. Nun erhielt ich die­se Woche per Post die Rech­nung über 190 Fran­ken für die Repa­ra­tur. Als ich mei­nen Ver­mie­ter dar­auf ansprach, mein­te er, ich müs­se die Rech­nung bezah­len. Schliess­lich benut­ze ich den Herd. Stimmt das, muss ich die Repa­ra­tur bezahlen?

Ant­wort: Nein. Män­gel, die Mie­te­rin­nen und Mie­ter nicht sel­ber ver­schul­det haben, müs­sen grund­sätz­lich vom Ver­mie­ter besei­tigt wer­den. Davon aus­ge­nom­men ist der soge­nann­te »klei­ne Unter­halt«. Das sind Män­gel in der Woh­nung, die der Mie­ter auf eige­ne Kosten besei­ti­gen muss. Zum »klei­nen Unter­halt« gehö­ren Arbei­ten, die der Mie­ter mühe­los von Hand repa­rie­ren kann und zu denen kei­ne Fach­per­son bei­gezo­gen wer­den muss. So etwa das Ölen von Schar­nie­ren oder das Ent­stop­fen vom Siphon beim Lav­abo. Beauf­tragt der Mie­ter den­noch einen Hand­wer­ker, weil er die Repa­ra­tur nicht selbst aus­füh­ren will, muss er die Kosten dafür sel­ber tra­gen. Eben­falls vom Mie­ter bezahlt wer­den müs­sen Klein­tei­le wie zum Bei­spiel Back­ble­che, Fil­ter beim Dampf­ab­zug oder Dusch­schläu­che bis rund 150 Fran­ken. Teu­re­re Repa­ra­tu­ren muss der Ver­mie­ter über­neh­men. Die­se muss der Mie­ter dem Ver­mie­ter mel­den, damit Letz­te­rer sie besei­ti­gen kann. Die Kosten für den »gewöhn­li­chen Unter­halt« muss der Ver­mie­ter in vol­lem Umfang selbst tra­gen. Einen Selbst­be­halt vom Mie­ter für sol­che Repa­ra­tu­ren zu ver­lan­gen, ist unzu­läs­sig. Ihr Ver­mie­ter muss­te für die Repa­ra­tur des Herds eine Fach­per­son bezie­hen. Somit gehört die Repa­ra­tur zum »gewöhn­li­chen Unter­halt« und muss vom Ver­mie­ter über­nom­men wer­den. Die Rech­nung soll­ten Sie ein­ge­schrie­ben Ihrem Ver­mie­ter zurückschicken.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.