Frage: Seit einiger Zeit funktioniert der Herd in meiner Wohnung nicht mehr richtig. Als ich meinen Vermieter darüber informierte, liess dieser den Herd von einem Handwerker reparieren. Nun erhielt ich diese Woche per Post die Rechnung über 190 Franken für die Reparatur. Als ich meinen Vermieter darauf ansprach, meinte er, ich müsse die Rechnung bezahlen. Schliesslich benutze ich den Herd. Stimmt das, muss ich die Reparatur bezahlen?
Antwort: Nein. Mängel, die Mieterinnen und Mieter nicht selber verschuldet haben, müssen grundsätzlich vom Vermieter beseitigt werden. Davon ausgenommen ist der sogenannte »kleine Unterhalt«. Das sind Mängel in der Wohnung, die der Mieter auf eigene Kosten beseitigen muss. Zum »kleinen Unterhalt« gehören Arbeiten, die der Mieter mühelos von Hand reparieren kann und zu denen keine Fachperson beigezogen werden muss. So etwa das Ölen von Scharnieren oder das Entstopfen vom Siphon beim Lavabo. Beauftragt der Mieter dennoch einen Handwerker, weil er die Reparatur nicht selbst ausführen will, muss er die Kosten dafür selber tragen. Ebenfalls vom Mieter bezahlt werden müssen Kleinteile wie zum Beispiel Backbleche, Filter beim Dampfabzug oder Duschschläuche bis rund 150 Franken. Teurere Reparaturen muss der Vermieter übernehmen. Diese muss der Mieter dem Vermieter melden, damit Letzterer sie beseitigen kann. Die Kosten für den »gewöhnlichen Unterhalt« muss der Vermieter in vollem Umfang selbst tragen. Einen Selbstbehalt vom Mieter für solche Reparaturen zu verlangen, ist unzulässig. Ihr Vermieter musste für die Reparatur des Herds eine Fachperson beziehen. Somit gehört die Reparatur zum »gewöhnlichen Unterhalt« und muss vom Vermieter übernommen werden. Die Rechnung sollten Sie eingeschrieben Ihrem Vermieter zurückschicken.