Frage der Woche

Wenn dein Geld auch mein Geld ist

Fra­ge: Ich bin nun seit mehr als 10 Jah­ren mit mei­nem Mann ver­hei­ra­tet und wir haben zwei gemein­sa­me Kin­der. Bis zur Geburt des ersten Kin­des habe ich gear­bei­tet. Danach habe ich mich zu Hau­se um die Kin­der und den Haus­halt geküm­mert. Mein Mann arbei­tet bei einer Bank und ver­dient das Geld, um die Fami­lie zu unter­hal­ten. Da die Kin­der nun älter sind, möch­te ich wie­der anfan­gen zu foto­gra­fie­ren. Als ich mei­nen Mann dar­auf ansprach, mein­te die­ser, ich sol­le selbst arbei­ten gehen, um mein Hob­by finan­zie­ren zu kön­nen. Stimmt das, kann mir mein Mann das Geld verweigern?

Ant­wort: Nein. Ihr Mann hat zwar grund­sätz­lich recht, wenn er sagt, dass sein Lohn ihm gehört. Auch wenn Sie unter dem Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung leben, hat das kei­nen Ein­fluss auf Ihre Eigen­tums­ver­hält­nis­se. Der Lohn, wel­cher Ihr Mann ver­dient, gehört wei­ter­hin ihm. Erst im Fal­le einer Schei­dung müss­te Ihr Mann die Hälf­te sei­nes wäh­rend der Ehe erwirt­schaf­te­ten Ver­mö­gens mit Ihnen tei­len. Das bedeu­tet aber nicht, dass Sie nicht auch bereits wäh­rend der Ehe einen Anspruch auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch Ihren Ehe­mann haben. Denn laut Gesetz hat der Ehe­gat­te, wel­cher den Haus­halt besorgt und die Kin­der betreut, einen Anspruch dar­auf, dass der ande­re ihm regel­mäs­sig einen ange­mes­se­nen Betrag zur frei­en Ver­fü­gung aus­rich­tet. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass bei­de Ehe­gat­ten einen ähn­li­chen Lebens­stil füh­ren kön­nen. Sie ver­fü­gen über zu wenig eige­ne Ein­künf­te, um die Foto­gra­fie finan­zie­ren zu kön­nen. Der Lohn Ihres Man­nes reicht dem­ge­gen­über aus, damit am Ende des Monats Geld übrig bleibt. Unter die­sen Umstän­den haben Sie einen Anspruch auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung. Mit ande­ren Wor­ten hat Ihnen Ihr Mann das nöti­ge Geld zur Ver­fü­gung zu stel­len, damit Sie Ihrem Hob­by nach­ge­hen können.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.