Frage der Woche

Wenn das Traummotorrad plötzlich weg ist

Fra­ge: Nach der Pro­be­fahrt war für mich klar: Die­ses Motor­rad will ich unbe­dingt haben. Der Ver­käu­fer und ich einig­ten uns münd­lich auf einen Kauf­preis von 7’500 Fran­ken und ver­ein­bar­ten die Abho­lung für eine Woche spä­ter. Als ich kam, war die Maschi­ne weg: Der Ver­käu­fer hat­te sie inzwi­schen für 7’900 Fran­ken einem ande­ren Kun­den ver­kauft und über­ge­ben. Muss ich das ein­fach hinnehmen?

Ant­wort: Nein. Ein Fahr­zeug­kauf kann in der Schweiz grund­sätz­lich auch münd­lich abge­schlos­sen wer­den. Ent­schei­dend ist, dass sich Käu­fer und Ver­käu­fer über das Motor­rad und den Preis einig sind. Dann besteht ein gül­ti­ger Kauf­ver­trag: Der Ver­käu­fer muss das Fahr­zeug über­ge­ben, der Käu­fer den Kauf­preis bezah­len. Weil der Ver­käu­fer das Motor­rad bereits einem Drit­ten über­ge­ben hat, kann er Ihnen genau die­ses Fahr­zeug nicht mehr lie­fern. Er hat die Erfül­lung durch sein eige­nes Ver­hal­ten ver­hin­dert. Damit schul­det er Ihnen Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung. Mass­ge­bend ist aber nicht auto­ma­tisch der gesam­te Wei­ter­ver­kaufs­er­lös. Ihr Scha­den besteht grund­sätz­lich in der Dif­fe­renz zwi­schen dem Markt­wert des Motor­rads und dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis von Fr. 7’500.–. Wenn der spä­te­re Ver­kauf für 7’900 Fran­ken den Markt­wert rea­li­stisch wider­spie­gelt, beträgt Ihr Scha­den somit rund 400 Fran­ken. Bestrei­tet der Händ­ler die­sen Wert, müss­te der Markt­wert nöti­gen­falls anhand ver­gleich­ba­rer Ange­bo­te oder einer Schät­zung belegt wer­den. Prak­tisch heisst das: Sie kön­nen vom Ver­käu­fer schrift­lich die­se Dif­fe­renz von 400 Fran­ken ver­lan­gen. Set­zen Sie ihm per Ein­schrei­ben eine kur­ze Zah­lungs­frist und sichern Sie Bewei­se – etwa Nach­rich­ten, Inse­rat, Zeu­gen der Abma­chung oder Anga­ben zur Pro­be­fahrt. Reagiert er nicht, kom­men Betrei­bung oder der Gang zur Schlich­tungs­be­hör­de infrage.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.