Frage der Woche

Wenn das Kind krank ist

Fra­ge: Letz­te Woche lag mein Kind mit einer schwe­ren Erkäl­tung im Bett. Ich rief mei­nen Arbeit­ge­ber an, um mit­zu­tei­len, dass ich nicht zur Arbeit kom­men kann. Die­ser mein­te, ich kön­ne zu Hau­se blei­ben, wer­de jedoch kei­nen Lohn für die ver­pass­te Arbeits­zeit erhal­ten, da ich in den letz­ten Mona­ten bereits wegen mei­nes kran­ken Kin­des zu Hau­se geblie­ben sei. Stimmt das, erhal­te ich kei­nen Lohn für die Tage, an denen ich mein Kind zu Hau­se gepflegt habe?

Ant­wort: Nein. Sind Fami­li­en­mit­glie­der wegen Krank­heit oder nach einem Unfall auf Betreu­ung ange­wie­sen, haben Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf bezahl­ten Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereig­nis. Als Fami­li­en­mit­glie­der gel­ten Eltern, Gross­el­tern, Kin­der, Enkel, Geschwi­ster, Ehe­gat­ten, Stief­kin­der, Schwie­ger­el­tern und Lebens­part­ner. Für die Pfle­ge eines Lebens­part­ners besteht aber nur dann ein Anspruch auf Urlaub, wenn die Per­son mit dem Arbeit­neh­mer seit min­de­stens fünf Jah­ren ohne Unter­bre­chung einen gemein­sa­men Haus­halt führt. Pro Jahr kön­nen für unter­schied­li­che Ereig­nis­se maxi­mal zehn Urlaubs­ta­ge bezo­gen wer­den, wobei die­se Begren­zung bei Kin­dern unter 15 Jah­ren nicht gilt. In schwe­ren Fäl­len – wenn die Anwe­sen­heit eines Eltern­teils am Kran­ken­bett des Kin­des zwin­gend erfor­der­lich ist – sind aus­nahms­wei­se auch län­ger bezahl­te Absen­zen mög­lich. Seit dem 1. Juli 2021 ist näm­lich ein 14-wöchi­ger Betreu­ungs­ur­laub für die Betreu­ung eines schwer kran­ken oder ver­un­fall­ten Kin­des in Kraft getre­ten. Sie haben also einen gesetz­li­chen Anspruch, sich zu Hau­se wäh­rend drei Tagen um Ihr Kind zu küm­mern. Wäh­rend die­ser Zeit schul­det Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber Lohn. Da Ihr Kind unter 15 Jah­re alt ist, gilt die jähr­li­che Beschrän­kung von zehn Urlaubs­ta­gen nicht. Es spielt daher kei­ne Rol­le, dass Sie sich in den letz­ten Mona­ten bereits zu Hau­se um Ihr Kind geküm­mert haben.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.