Frage: Letzte Woche lag mein Kind mit einer schweren Erkältung im Bett. Ich rief meinen Arbeitgeber an, um mitzuteilen, dass ich nicht zur Arbeit kommen kann. Dieser meinte, ich könne zu Hause bleiben, werde jedoch keinen Lohn für die verpasste Arbeitszeit erhalten, da ich in den letzten Monaten bereits wegen meines kranken Kindes zu Hause geblieben sei. Stimmt das, erhalte ich keinen Lohn für die Tage, an denen ich mein Kind zu Hause gepflegt habe?
Antwort: Nein. Sind Familienmitglieder wegen Krankheit oder nach einem Unfall auf Betreuung angewiesen, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereignis. Als Familienmitglieder gelten Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Ehegatten, Stiefkinder, Schwiegereltern und Lebenspartner. Für die Pflege eines Lebenspartners besteht aber nur dann ein Anspruch auf Urlaub, wenn die Person mit dem Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Haushalt führt. Pro Jahr können für unterschiedliche Ereignisse maximal zehn Urlaubstage bezogen werden, wobei diese Begrenzung bei Kindern unter 15 Jahren nicht gilt. In schweren Fällen – wenn die Anwesenheit eines Elternteils am Krankenbett des Kindes zwingend erforderlich ist – sind ausnahmsweise auch länger bezahlte Absenzen möglich. Seit dem 1. Juli 2021 ist nämlich ein 14-wöchiger Betreuungsurlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes in Kraft getreten. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch, sich zu Hause während drei Tagen um Ihr Kind zu kümmern. Während dieser Zeit schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber Lohn. Da Ihr Kind unter 15 Jahre alt ist, gilt die jährliche Beschränkung von zehn Urlaubstagen nicht. Es spielt daher keine Rolle, dass Sie sich in den letzten Monaten bereits zu Hause um Ihr Kind gekümmert haben.