Leserfragen

Wenn das Kind krank ist

Fra­ge: Letz­te Woche lag mein Kind mit einer schwe­ren Erkäl­tung im Bett. Ich rief mei­nen Arbeit­ge­ber an, um mit­zu­tei­len, dass ich nicht zur Arbeit kom­men kann. Die­ser mein­te, ich kön­ne zu Hau­se blei­ben, wer­de jedoch kei­nen Lohn für die ver­pass­te Arbeits­zeit erhal­ten, da ich in den letz­ten Mona­ten bereits wegen mei­nes kran­ken Kin­des zu Hau­se geblie­ben sei. Stimmt das, erhal­te ich kei­nen Lohn für die Tage, an denen ich mein Kind zu Hau­se gepflegt habe?

Ant­wort: Nein. Sind Fami­li­en­mit­glie­der wegen Krank­heit oder nach einem Unfall auf Betreu­ung ange­wie­sen, haben Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf bezahl­ten Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereig­nis. Als Fami­li­en­mit­glie­der gel­ten Eltern, Gross­el­tern, Kin­der, Enkel, Geschwi­ster, Ehe­gat­ten, Stief­kin­der, Schwie­ger­el­tern und Lebens­part­ner. Für die Pfle­ge eines Lebens­part­ners besteht aber nur dann ein Anspruch auf Urlaub, wenn die Per­son mit dem Arbeit­neh­mer seit min­de­stens fünf Jah­ren ohne Unter­bre­chung einen gemein­sa­men Haus­halt führt. Pro Jahr kön­nen für unter­schied­li­che Ereig­nis­se maxi­mal zehn Urlaubs­ta­ge bezo­gen wer­den, wobei die­se Begren­zung bei Kin­dern unter 15 Jah­ren nicht gilt. In schwe­ren Fäl­len – wenn die Anwe­sen­heit eines Eltern­teils am Kran­ken­bett des Kin­des zwin­gend erfor­der­lich ist – sind aus­nahms­wei­se auch län­ger bezahl­te Absen­zen mög­lich. Seit dem 1. Juli 2021 ist näm­lich ein 14-wöchi­ger Betreu­ungs­ur­laub für die Betreu­ung eines schwer kran­ken oder ver­un­fall­ten Kin­des in Kraft getre­ten. Sie haben also einen gesetz­li­chen Anspruch, sich zu Hau­se wäh­rend drei Tagen um Ihr Kind zu küm­mern. Wäh­rend die­ser Zeit schul­det Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber Lohn. Da Ihr Kind unter 15 Jah­re alt ist, gilt die jähr­li­che Beschrän­kung von zehn Urlaubs­ta­gen nicht. Es spielt daher kei­ne Rol­le, dass Sie sich in den letz­ten Mona­ten bereits zu Hau­se um Ihr Kind geküm­mert haben.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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