Frage der Woche

Wenn das Gratispäckli plötzlich kostet

Fra­ge: Letz­ten Monat lag ein klei­nes Päck­li im Brief­ka­sten: zwei Fläsch­chen mit Duft- und Bade­zu­sät­zen. Ich hielt es für ein Wer­be­ge­schenk und freu­te mich dar­über. In den nach­fol­gen­den Tagen habe ich die Pro­duk­te bereits benutzt. Zwei Wochen spä­ter kam plötz­lich eine Rech­nung: 29 Fran­ken, weil ich die Ware nicht zurück­ge­schickt hät­te. Bestellt habe ich nichts. Muss ich zahlen?

Ant­wort: Nein. Wer Ihnen unge­fragt Ware schickt, kann dar­aus nicht ein­fach einen Kauf­ver­trag kon­stru­ie­ren. Ein Ver­trag braucht nach Schwei­zer Recht eine über­ein­stim­men­de Wil­lens­äus­se­rung: Die eine Sei­te macht ein Ange­bot, die ande­re nimmt es an. Genau dar­an fehlt es bei unbe­stell­ter Ware. Das Obli­ga­tio­nen­recht ist hier klar: Die Zusen­dung einer unbe­stell­ten Sache gilt nicht als Antrag. Dar­aus ent­steht also weder ein Ver­trag noch eine Zah­lungs­pflicht. Sie müs­sen das Päck­li grund­sätz­lich auch nicht zurück­sen­den oder für den Absen­der auf­be­wah­ren. Ob Sie die Fläsch­chen benut­zen, ver­schen­ken oder ent­sor­gen, ist Ihre Sache. Aber Ach­tung: Anders ist es, wenn für Sie offen­sicht­lich ist, dass die Sen­dung irr­tüm­lich bei Ihnen gelan­det ist — etwa wegen einer Namens- oder Adress­ver­wechs­lung. Dann müs­sen Sie den Absen­der infor­mie­ren. Prak­tisch emp­fiehlt sich eine kur­ze schrift­li­che Mit­tei­lung: Die Ware kön­ne innert ange­mes­se­ner Frist auf Kosten des Absen­ders abge­holt wer­den. Reagiert er nicht, müs­sen Sie sich nicht wei­ter dar­um küm­mern. In Ihrem Fall spricht alles für eine bewusst zuge­stell­te, aber unbe­stell­te Ware. Dass spä­ter eine Rech­nung folgt, ändert dar­an nichts. Bezah­len müs­sen Sie die 29 Fran­ken nicht. Las­sen Sie sich auch von Mah­nun­gen nicht ein­schüch­tern. Sinn­voll ist eine kur­ze Ant­wort: «Ich habe die Ware nicht bestellt. Es besteht kein Ver­trag und kei­ne Zahlungspflicht.»

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn die WG zur Nervenprobe wird

Fra­ge: Ich zie­he fürs Stu­di­um in eine WG in Zürich. Was kann ich tun, wenn Mit­be­woh­nen­de nie auf­räu­men und put­zen, dau­ernd Gäste emp­fan­gen oder in der Woh­nung rauchen?

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Wenn das Traummotorrad plötzlich weg ist

Fra­ge: Nach der Pro­be­fahrt war für mich klar: Die­ses Motor­rad will ich unbe­dingt haben. Der Ver­käu­fer und ich einig­ten uns münd­lich auf einen Kauf­preis von 7’500 Fran­ken und ver­ein­bar­ten die Abho­lung für eine Woche spä­ter. Als ich kam, war die Maschi­ne weg: Der Ver­käu­fer hat­te sie inzwi­schen für 7’900 Fran­ken einem ande­ren Kun­den ver­kauft und über­ge­ben. Muss ich das ein­fach hinnehmen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.