Frage: Ich bin nun bereits seit rund vier Jahren von meiner Frau geschieden. Um nicht mehr allein sein zu müssen, habe ich ein Abo bei einer Partnervermittlung abgeschlossen. Der erhoffte Erfolg blieb jedoch aus und so habe ich letzten Monat mein Abo gekündigt. Jetzt hat mir die Partnervermittlung aber mitgeteilt, dass ich bloss jeweils jedes halbe Jahr kündigen kann. Dies stehe so auch in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stimmt das, muss ich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin warten, um kündigen zu können?
Antwort: Nein. Die Partnervermittlungsagentur, mit der Sie den Vertrag geschlossen haben, unterbreitet ihren Kunden anhand eines Persönlichkeitsprofils auf sie zugeschnittene Vorschläge. Verträge mit solchen Anbietern unterliegen den besonderen Bestimmungen für die Partnerschaftsvermittlung. Als Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag jederzeit aufzulösen. Sie sind an keine Kündigungsfrist gebunden. Selbst wenn die Partnervermittlung eine Kündigungsfrist in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, hat das keinen Einfluss. Denn das jederzeitige Kündigungsrecht ist absolut zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. Damit die Kündigung gültig ist, muss sie schriftlich erfolgen und eigenhändig unterzeichnet sein. Es empfiehlt sich das Schreiben eingeschrieben zu versenden, damit die Kündigung bei allfälligen späteren Streitigkeiten bewiesen werden kann. Ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden. Ihre Kündigung ist gültig. Sie haben den Vertrag wirksam aufgelöst und müssen bloss die Mitgliedsgebühren bis zum Kündigungszeitpunkt bezahlen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie neu ein Abo abschliessen und sich innert 14 Tagen umentscheiden, können Sie vom Vertrag zurücktreten, ohne die Partnervermittlung entschädigen zu müssen.