Leserfragen

Wenn aus Geld Liebe werden soll

Fra­ge: Ich bin nun bereits seit rund vier Jah­ren von mei­ner Frau geschie­den. Um nicht mehr allein sein zu müs­sen, habe ich ein Abo bei einer Part­ner­ver­mitt­lung abge­schlos­sen. Der erhoff­te Erfolg blieb jedoch aus und so habe ich letz­ten Monat mein Abo gekün­digt. Jetzt hat mir die Part­ner­ver­mitt­lung aber mit­ge­teilt, dass ich bloss jeweils jedes hal­be Jahr kün­di­gen kann. Dies ste­he so auch in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Stimmt das, muss ich auf den nächst­mög­li­chen Kün­di­gungs­ter­min war­ten, um kün­di­gen zu können?

Ant­wort: Nein. Die Part­ner­ver­mitt­lungs­agen­tur, mit der Sie den Ver­trag geschlos­sen haben, unter­brei­tet ihren Kun­den anhand eines Per­sön­lich­keits­pro­fils auf sie zuge­schnit­te­ne Vor­schlä­ge. Ver­trä­ge mit sol­chen Anbie­tern unter­lie­gen den beson­de­ren Bestim­mun­gen für die Part­ner­schafts­ver­mitt­lung. Als Kun­de haben Sie das Recht, den Ver­trag jeder­zeit auf­zu­lö­sen. Sie sind an kei­ne Kün­di­gungs­frist gebun­den. Selbst wenn die Part­ner­ver­mitt­lung eine Kün­di­gungs­frist in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vor­sieht, hat das kei­nen Ein­fluss. Denn das jeder­zei­ti­ge Kün­di­gungs­recht ist abso­lut zwin­gend und kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Damit die Kün­di­gung gül­tig ist, muss sie schrift­lich erfol­gen und eigen­hän­dig unter­zeich­net sein. Es emp­fiehlt sich das Schrei­ben ein­ge­schrie­ben zu ver­sen­den, damit die Kün­di­gung bei all­fäl­li­gen spä­te­ren Strei­tig­kei­ten bewie­sen wer­den kann. Ein Grund für die Kün­di­gung muss nicht ange­ge­ben wer­den. Ihre Kün­di­gung ist gül­tig. Sie haben den Ver­trag wirk­sam auf­ge­löst und müs­sen bloss die Mit­glieds­ge­büh­ren bis zum Kün­di­gungs­zeit­punkt bezah­len. Wich­tig zu wis­sen: Wenn Sie neu ein Abo abschlies­sen und sich innert 14 Tagen ument­schei­den, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne die Part­ner­ver­mitt­lung ent­schä­di­gen zu müssen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.