Frage: Das Café, in dem ich als Kellnerin arbeite, wurde von einem neuen Besitzer übernommen. Bisher durften wird das Trinkgeld, das wir von den Gästen erhielten, immer behalten. Der neue Chef aber schreibt nun vor, dass wir das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse abgeben müssen. Er entscheidet dann, wie das Geld daraus aufgeteilt wird und bedient sich dabei gleich selbst noch aus der Kasse. Darf er das?
Antwort: Nein. Trinkgelder und andere Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert, die Sie am Arbeitsplatz erhalten, gehören Ihnen und nicht dem Arbeitgeber. Nach Gesetz müssen Sie alles dem Arbeitgeber herausgeben, was Sie bei Ihrer vertraglichen Tätigkeit für diesen erhalten. Da Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Leistung gedacht sind, kann der Arbeitgeber diese nicht von ihm herausverlangen. Der Arbeitgeber hat aber das Recht, in einem Reglement zu bestimmen, dass das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse abzugeben ist und allen Arbeitnehmern zugutekommt. Er kann, mit Zustimmung der Arbeitnehmer, über die Verteilung entscheiden. Er selbst darf sich aber nicht aus der Kasse bereichern, da das Geld allein den Arbeitnehmern gehört. Besteht keine solche Regelung, kann jeder Arbeiter das Trinkgeld, welches er bekommt, selbst behalten. Ihr Chef hat somit das Recht, sofern ein Reglement besteht, die Trinkgelder einzuziehen und zu verteilen. Er darf sich aber nicht selbst daraus bedienen. Aber Achtung, auch Trinkgelder müssen versteuert werden, da es ein Entgelt für geleistete Arbeit ist. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber das Trinkgeld aus, erscheint es auf der Lohnabrechnung. Ist das nicht der Fall, müssen Sie es in der Steuererklärung deklarieren. Tun Sie das nicht, kann ein Nach- und gegebenenfalls Strafsteuerverfahren gegen Sie eingeleitet werden.