Frage der Woche

Wem gehört eigentlich das Trinkgeld?

Fra­ge: Das Café, in dem ich als Kell­ne­rin arbei­te, wur­de von einem neu­en Besit­zer über­nom­men. Bis­her durf­ten wird das Trink­geld, das wir von den Gästen erhiel­ten, immer behal­ten. Der neue Chef aber schreibt nun vor, dass wir das Trink­geld in eine gemein­sa­me Kas­se abge­ben müs­sen. Er ent­schei­det dann, wie das Geld dar­aus auf­ge­teilt wird und bedient sich dabei gleich selbst noch aus der Kas­se. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Trink­gel­der und ande­re Gele­gen­heits­ge­schen­ke von gerin­gem Wert, die Sie am Arbeits­platz erhal­ten, gehö­ren Ihnen und nicht dem Arbeit­ge­ber. Nach Gesetz müs­sen Sie alles dem Arbeit­ge­ber her­aus­ge­ben, was Sie bei Ihrer ver­trag­li­chen Tätig­keit für die­sen erhal­ten. Da Trink­gel­der und Gele­gen­heits­ge­schen­ke für den Arbeit­neh­mer auf­grund sei­ner Lei­stung gedacht sind, kann der Arbeit­ge­ber die­se nicht von ihm her­aus­ver­lan­gen. Der Arbeit­ge­ber hat aber das Recht, in einem Regle­ment zu bestim­men, dass das Trink­geld in eine gemein­sa­me Kas­se abzu­ge­ben ist und allen Arbeit­neh­mern zugu­te­kommt. Er kann, mit Zustim­mung der Arbeit­neh­mer, über die Ver­tei­lung ent­schei­den. Er selbst darf sich aber nicht aus der Kas­se berei­chern, da das Geld allein den Arbeit­neh­mern gehört. Besteht kei­ne sol­che Rege­lung, kann jeder Arbei­ter das Trink­geld, wel­ches er bekommt, selbst behal­ten. Ihr Chef hat somit das Recht, sofern ein Regle­ment besteht, die Trink­gel­der ein­zu­zie­hen und zu ver­tei­len. Er darf sich aber nicht selbst dar­aus bedie­nen. Aber Ach­tung, auch Trink­gel­der müs­sen ver­steu­ert wer­den, da es ein Ent­gelt für gelei­ste­te Arbeit ist. Zahlt Ihnen der Arbeit­ge­ber das Trink­geld aus, erscheint es auf der Lohn­ab­rech­nung. Ist das nicht der Fall, müs­sen Sie es in der Steu­er­erklä­rung dekla­rie­ren. Tun Sie das nicht, kann ein Nach- und gege­be­nen­falls Straf­steu­er­ver­fah­ren gegen Sie ein­ge­lei­tet werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.