Frage der Woche

Wem gehört der Gewinn aus der Untermiete?

Fra­ge: Im Herbst war ich für eini­ge Wochen nicht in der Schweiz. Wäh­rend die­sem Zeit­raum habe ich mei­ne Woh­nung unter­ver­mie­tet. Ich habe einen höhe­ren Miet­zins ver­langt, als ich bezah­len muss. Mein Ver­mie­ter hat davon erfah­ren und hält mir vor, dass ich Pro­fit aus der Unter­mie­te geschla­gen hät­te. Nun ver­langt er von mir, dass ich ihm den Gewinn her­aus­ge­be. Muss ich das?

Ant­wort: Ja, das müs­sen Sie und zudem besteht das Risi­ko, dass Ihnen Ihr Ver­mie­ter den Miet­ver­trag kün­digt. Grund­sätz­lich sind Mie­ter zwar berech­tigt, ihre Miet­woh­nung unter­zu­ver­mie­ten. Dazu muss der Mie­ter aber vor­gän­gig die Zustim­mung des Ver­mie­ters ein­ho­len. Der Ver­mie­ter kann die­se bloss aus bestimm­ten Grün­den ver­wei­gern. Dies, wenn der Mie­ter sich wei­gert, dem Ver­mie­ter die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te bekannt zu geben, die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te im Ver­gleich zu den­je­ni­gen des Haupt­miet­ver­trags miss­bräuch­lich sind oder wenn dem Ver­mie­ter aus der Unter­mie­te wesent­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen. Das Recht der Unter­mie­te kann nicht ver­trag­lich ein­ge­schränkt wer­den. Da Sie die Zustim­mung des Ver­mie­ters nicht ein­ge­holt haben, han­delt es sich um eine unbe­wil­lig­te Unter­mie­te. Indem Sie die Woh­nung den­noch unter­ver­mie­tet haben, haben Sie eine soge­nann­te unech­te Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag geführt und Ihr Ver­mie­ter darf den von Ihnen erziel­ten Gewinn her­aus­ver­lan­gen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Ver­mie­ter und ver­su­chen Sie eine Lösung zu fin­den. Denn Ihr Ver­mie­ter kann nicht bloss den Gewinn von Ihnen her­aus­ver­lan­gen, son­dern er hat auch das Recht, das Miet­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen. Das Bun­des­ge­richt hat näm­lich ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter eine Kün­di­gung aus­spre­chen darf, wenn der Mie­ter heim­lich einen Pro­fit aus einer Unter­ver­mie­tung erzielt.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.