Frage der Woche

Wem gehört der Gewinn aus der Untermiete?

Fra­ge: Im Herbst war ich für eini­ge Wochen nicht in der Schweiz. Wäh­rend die­sem Zeit­raum habe ich mei­ne Woh­nung unter­ver­mie­tet. Ich habe einen höhe­ren Miet­zins ver­langt, als ich bezah­len muss. Mein Ver­mie­ter hat davon erfah­ren und hält mir vor, dass ich Pro­fit aus der Unter­mie­te geschla­gen hät­te. Nun ver­langt er von mir, dass ich ihm den Gewinn her­aus­ge­be. Muss ich das?

Ant­wort: Ja, das müs­sen Sie und zudem besteht das Risi­ko, dass Ihnen Ihr Ver­mie­ter den Miet­ver­trag kün­digt. Grund­sätz­lich sind Mie­ter zwar berech­tigt, ihre Miet­woh­nung unter­zu­ver­mie­ten. Dazu muss der Mie­ter aber vor­gän­gig die Zustim­mung des Ver­mie­ters ein­ho­len. Der Ver­mie­ter kann die­se bloss aus bestimm­ten Grün­den ver­wei­gern. Dies, wenn der Mie­ter sich wei­gert, dem Ver­mie­ter die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te bekannt zu geben, die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te im Ver­gleich zu den­je­ni­gen des Haupt­miet­ver­trags miss­bräuch­lich sind oder wenn dem Ver­mie­ter aus der Unter­mie­te wesent­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen. Das Recht der Unter­mie­te kann nicht ver­trag­lich ein­ge­schränkt wer­den. Da Sie die Zustim­mung des Ver­mie­ters nicht ein­ge­holt haben, han­delt es sich um eine unbe­wil­lig­te Unter­mie­te. Indem Sie die Woh­nung den­noch unter­ver­mie­tet haben, haben Sie eine soge­nann­te unech­te Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag geführt und Ihr Ver­mie­ter darf den von Ihnen erziel­ten Gewinn her­aus­ver­lan­gen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Ver­mie­ter und ver­su­chen Sie eine Lösung zu fin­den. Denn Ihr Ver­mie­ter kann nicht bloss den Gewinn von Ihnen her­aus­ver­lan­gen, son­dern er hat auch das Recht, das Miet­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen. Das Bun­des­ge­richt hat näm­lich ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter eine Kün­di­gung aus­spre­chen darf, wenn der Mie­ter heim­lich einen Pro­fit aus einer Unter­ver­mie­tung erzielt.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.