Leserfragen

Wem gehört der Garten?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Eigen­tums­woh­nung im 3. Stock. Als es in letz­ter Zeit so heiss war, wur­de es bei­na­he uner­träg­lich auf unse­rem Bal­kon. Nei­disch sah ich, wie unser Nach­bar im unter­sten Stock sei­nen Lie­ge­stuhl im Schat­ten auf dem Rasen auf­stellt. Kann ich mei­nen Lie­ge­stuhl das näch­ste Mal auch auf dem Rasen auf­stel­len? Schliess­lich muss­te ich für den Neu­an­bau des Rasens bezah­len, als die­ser beim letz­ten Unwet­ter rui­niert wurde.

Ant­wort: Nein. Als Stock­werk­ei­gen­tü­mer sind Sie Mit­ei­gen­tü­mer der gesam­ten Lie­gen­schaft. Sie erwer­ben mit dem Kauf der Woh­nung eine bestimm­te Quo­te am gesam­ten Grund­stück. Damit Sie aber den­noch über Ihre Woh­nung frei ver­fü­gen kön­nen, haben Sie ein soge­nann­tes Son­der­recht an Ihrer Woh­nung. Dadurch haben Sie das Recht, Ihre Woh­nung aus­schliess­lich zu benut­zen, zu ver­wal­ten und zu gestal­ten. Jene Tei­le, die nicht zum Son­der­recht eines Stock­werk­ei­gen­tü­mers gehö­ren, sind gemein­schaft­li­che Tei­le. Zwin­gend gemein­schaft­lich sind tra­gen­de Mau­ern, die Fas­sa­de sowie der Boden der Lie­gen­schaft. Wenn ein sol­cher Teil ver­än­dert wird, ist die Zustim­mung der gesam­ten Stock­werk­ge­mein­schaft nötig. Der Gar­ten der Lie­gen­schaft gehört zu den zwin­gend gemein­schaft­li­chen Tei­len. Ihr Nach­bar im unter­sten Stock hat jedoch ein beson­de­res Nut­zungs­recht an dem Gar­ten. Dadurch ist er berech­tigt, den Gar­ten aus­schliess­lich zu nut­zen. Sie haben kein Recht, Ihren Lie­ge­stuhl auf dem Rasen auf­zu­stel­len. Das beson­de­re Nut­zungs­recht des Nach­bars ändert aber nichts dar­an, dass der Gar­ten ein gemein­schaft­li­cher Teil ist. Der Unter­halt, bei dem es um Erneue­rung oder Erhal­tung des Gar­tens in sei­ner Sub­stanz geht, fällt daher in die Zustän­dig­keit der Gemein­schaft. Aus die­sem Grund muss­ten Sie sich auch an den Kosten für den Neu­an­bau des Rasens betei­li­gen, obwohl Sie den Rasen selbst nicht nut­zen dürfen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

Weiterlesen »

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.