Frage der Woche

Wem gehört der Garten?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Eigen­tums­woh­nung im 3. Stock. Als es in letz­ter Zeit so heiss war, wur­de es bei­na­he uner­träg­lich auf unse­rem Bal­kon. Nei­disch sah ich, wie unser Nach­bar im unter­sten Stock sei­nen Lie­ge­stuhl im Schat­ten auf dem Rasen auf­stellt. Kann ich mei­nen Lie­ge­stuhl das näch­ste Mal auch auf dem Rasen auf­stel­len? Schliess­lich muss­te ich für den Neu­an­bau des Rasens bezah­len, als die­ser beim letz­ten Unwet­ter rui­niert wurde.

Ant­wort: Nein. Als Stock­werk­ei­gen­tü­mer sind Sie Mit­ei­gen­tü­mer der gesam­ten Lie­gen­schaft. Sie erwer­ben mit dem Kauf der Woh­nung eine bestimm­te Quo­te am gesam­ten Grund­stück. Damit Sie aber den­noch über Ihre Woh­nung frei ver­fü­gen kön­nen, haben Sie ein soge­nann­tes Son­der­recht an Ihrer Woh­nung. Dadurch haben Sie das Recht, Ihre Woh­nung aus­schliess­lich zu benut­zen, zu ver­wal­ten und zu gestal­ten. Jene Tei­le, die nicht zum Son­der­recht eines Stock­werk­ei­gen­tü­mers gehö­ren, sind gemein­schaft­li­che Tei­le. Zwin­gend gemein­schaft­lich sind tra­gen­de Mau­ern, die Fas­sa­de sowie der Boden der Lie­gen­schaft. Wenn ein sol­cher Teil ver­än­dert wird, ist die Zustim­mung der gesam­ten Stock­werk­ge­mein­schaft nötig. Der Gar­ten der Lie­gen­schaft gehört zu den zwin­gend gemein­schaft­li­chen Tei­len. Ihr Nach­bar im unter­sten Stock hat jedoch ein beson­de­res Nut­zungs­recht an dem Gar­ten. Dadurch ist er berech­tigt, den Gar­ten aus­schliess­lich zu nut­zen. Sie haben kein Recht, Ihren Lie­ge­stuhl auf dem Rasen auf­zu­stel­len. Das beson­de­re Nut­zungs­recht des Nach­bars ändert aber nichts dar­an, dass der Gar­ten ein gemein­schaft­li­cher Teil ist. Der Unter­halt, bei dem es um Erneue­rung oder Erhal­tung des Gar­tens in sei­ner Sub­stanz geht, fällt daher in die Zustän­dig­keit der Gemein­schaft. Aus die­sem Grund muss­ten Sie sich auch an den Kosten für den Neu­an­bau des Rasens betei­li­gen, obwohl Sie den Rasen selbst nicht nut­zen dürfen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.