Frage der Woche

Wem gehört das Fahrrad?

Fra­ge: Unse­re Nach­ba­rin woll­te mei­nem 13-jäh­ri­gen Sohn eine Freu­de machen und schenk­te ihm ihr altes Fahr­rad. Da ihre Kin­der bereits aus­ge­zo­gen sind und sie selbst nicht mehr Fahr­rad fährt, hat­te sie kei­ne Ver­wen­dung dafür. Gestern kam der Sohn der Nach­ba­rin und ver­lang­te das Fahr­rad zurück, da er es online ver­kau­fen will. Er ist der Ansicht, mein Sohn müs­se das Fahr­rad zurück­ge­ben. Da mein Sohn noch nicht voll­jäh­rig ist, sei die Schen­kung sei­ner Mut­ter nicht rechts­gül­tig. Stimmt das, müs­sen wir das Fahr­rad zurückgeben?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich kön­nen Kin­der unter 18 Jah­ren ohne Ein­wil­li­gung der Eltern kei­ne Rechts­ge­schäf­te abschlies­sen. Die Eltern müs­sen dem Ver­trag im Vor­aus, bei Ver­trags­ab­schluss oder aber im Nach­hin­ein zustim­men. Erfah­ren die Eltern erst nach Ver­trags­ab­schluss vom Rechts­ge­schäft und tei­len dem Ver­käu­fer mit, dass Sie damit nicht ein­ver­stan­den sind, ist der Ver­trag ungül­tig. Wenn die Eltern jedoch vom Rechts­ge­schäft erfah­ren, nichts unter­neh­men und durch ihr Ver­hal­ten zu erken­nen geben, dass sie ein­ver­stan­den sind, wird der Ver­trag eben­falls gül­tig. Von die­ser Regel aus­ge­nom­men sind Rechts­ge­schäf­te, die das Kind im Rah­men sei­nes eige­nen Taschen­gelds oder Lehr­lings­lohns abschliesst — dem soge­nann­ten frei­en Kinds­ver­mö­gen. Über die­ses Ver­mö­gen kann das Kind selbst ver­fü­gen und gül­ti­ge Ver­trä­ge abschlies­sen. Die Zustim­mung der Eltern ist dabei nicht nötig. In Ihrem Fall han­delt es sich jedoch um eine Schen­kung. Sol­che soge­nann­ten unent­gelt­li­che Vor­tei­le dür­fen auch Min­der­jäh­ri­ge ohne Zustim­mung der Eltern ent­ge­gen­neh­men. Dies gilt selbst dann, wenn der Wert des Objekts über dem frei­en Kinds­ver­mö­gen liegt. Die Schen­kung Ihrer Nach­ba­rin des rund 700 Fran­ken teu­ren Fahr­rads an Ihren Sohn ist daher gül­tig. Sie müs­sen das Fahr­rad nicht zurück­ge­ben, es gehört Ihrem Sohn.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.