Frage der Woche

Wem gehört das Fahrrad?

Fra­ge: Unse­re Nach­ba­rin woll­te mei­nem 13-jäh­ri­gen Sohn eine Freu­de machen und schenk­te ihm ihr altes Fahr­rad. Da ihre Kin­der bereits aus­ge­zo­gen sind und sie selbst nicht mehr Fahr­rad fährt, hat­te sie kei­ne Ver­wen­dung dafür. Gestern kam der Sohn der Nach­ba­rin und ver­lang­te das Fahr­rad zurück, da er es online ver­kau­fen will. Er ist der Ansicht, mein Sohn müs­se das Fahr­rad zurück­ge­ben. Da mein Sohn noch nicht voll­jäh­rig ist, sei die Schen­kung sei­ner Mut­ter nicht rechts­gül­tig. Stimmt das, müs­sen wir das Fahr­rad zurückgeben?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich kön­nen Kin­der unter 18 Jah­ren ohne Ein­wil­li­gung der Eltern kei­ne Rechts­ge­schäf­te abschlies­sen. Die Eltern müs­sen dem Ver­trag im Vor­aus, bei Ver­trags­ab­schluss oder aber im Nach­hin­ein zustim­men. Erfah­ren die Eltern erst nach Ver­trags­ab­schluss vom Rechts­ge­schäft und tei­len dem Ver­käu­fer mit, dass Sie damit nicht ein­ver­stan­den sind, ist der Ver­trag ungül­tig. Wenn die Eltern jedoch vom Rechts­ge­schäft erfah­ren, nichts unter­neh­men und durch ihr Ver­hal­ten zu erken­nen geben, dass sie ein­ver­stan­den sind, wird der Ver­trag eben­falls gül­tig. Von die­ser Regel aus­ge­nom­men sind Rechts­ge­schäf­te, die das Kind im Rah­men sei­nes eige­nen Taschen­gelds oder Lehr­lings­lohns abschliesst — dem soge­nann­ten frei­en Kinds­ver­mö­gen. Über die­ses Ver­mö­gen kann das Kind selbst ver­fü­gen und gül­ti­ge Ver­trä­ge abschlies­sen. Die Zustim­mung der Eltern ist dabei nicht nötig. In Ihrem Fall han­delt es sich jedoch um eine Schen­kung. Sol­che soge­nann­ten unent­gelt­li­che Vor­tei­le dür­fen auch Min­der­jäh­ri­ge ohne Zustim­mung der Eltern ent­ge­gen­neh­men. Dies gilt selbst dann, wenn der Wert des Objekts über dem frei­en Kinds­ver­mö­gen liegt. Die Schen­kung Ihrer Nach­ba­rin des rund 700 Fran­ken teu­ren Fahr­rads an Ihren Sohn ist daher gül­tig. Sie müs­sen das Fahr­rad nicht zurück­ge­ben, es gehört Ihrem Sohn.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

Weiterlesen »

Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.