Frage der Woche

Weiterbildung: Wer befiehlt, der zahlt?

Fra­ge: Ich habe eine neue Arbeits­stel­le ange­tre­ten. Mein Chef ver­langt nun, dass ich einen Wei­ter­bil­dungs­kurs besu­che. Die Kurs­ko­sten von 550 Fran­ken soll ich selbst tra­gen. Zudem wird mir die Kurs­zeit nicht als Arbeits­zeit ange­rech­net. Muss ich das wirk­lich akzeptieren?

Ant­wort: Nein. Wer eine Wei­ter­bil­dung anord­net, bezahlt auch dafür. Die­sen Grund­satz ver­an­kert das Obli­ga­tio­nen­recht: Der Arbeit­ge­ber muss alle Aus­la­gen erset­zen, die dem Arbeit­neh­mer durch die Aus­füh­rung der Arbeit ent­ste­hen. Bei ange­ord­ne­ter Wei­ter­bil­dung sind das Kurs­ge­büh­ren, Fahrt­spe­sen und Weg­zeit. Auch die Kurs­zeit gilt als bezahl­te Arbeits­zeit – denn Sie han­deln nach Wei­sung des Chefs. Beson­ders wich­tig: Eine Abre­de, die Sie zur Über­nah­me die­ser Kosten ver­pflich­tet, ist ungül­tig – selbst wenn Sie sie unter­schrie­ben haben. Anders ver­hält es sich bei frei­wil­li­ger Wei­ter­bil­dung: Besu­chen Sie einen Kurs auf eige­ne Initia­ti­ve, besteht kein gesetz­li­cher Anspruch auf Kosten­über­nah­me. Häu­fig liegt aber ein beid­sei­ti­ges Inter­es­se vor. Dann emp­fiehlt sich eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung in der gere­gelt wird, wer zahlt und ob die Zeit als Arbeits­zeit gilt. Zuläs­sig ist auch eine Rück­erstat­tungs­klau­sel: Sie ver­pflich­ten sich, die Kurs­ko­sten zurück­zu­zah­len, falls Sie das Unter­neh­men früh­zei­tig ver­las­sen. Sol­che Klau­seln müs­sen jedoch auf eine ange­mes­se­ne Bin­dungs­dau­er (in der Regel 3 Jah­re) begrenzt wer­den und müs­sen sich pro­por­tio­nal zur Betriebs­treue ver­rin­gern. Kün­di­gen Sie bei einer Bin­dungs­dau­er von 3 Jah­ren bei­spiels­wei­se nach zwei Jah­ren, schul­den Sie höch­stens noch einen Drit­tel der Kosten. In Ihrem Fall ist die Lage ein­deu­tig: Ihr Chef hat den Kurs ange­ord­net. Er muss die 550 Fran­ken über­neh­men, Ihnen die Aus­la­gen erset­zen und die Kurs­zeit ist als Arbeits­zeit zu vergüten.

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Hätten Sie es gewusst?

Doppelter Lohn – doppeltes Glück?

Fra­ge: Mein Chef hat mir letz­ten Monat den Lohn gleich zwei­mal über­wie­sen. In der Freu­de dar­über habe ich mei­nem besten Freund ein neu­es Han­dy geschenkt, wel­ches er sich schon lan­ge gewünscht hat. Wenig spä­ter teil­te mir mein Chef schrift­lich mit, ihm sei ein Feh­ler unter­lau­fen, und er for­dert das Geld zurück. Ich habe es aber längst aus­ge­ge­ben – muss ich trotz­dem zahlen?

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Geliehen und weg – wer zahlt, wenn das Velo gestohlen wird?

Fra­ge: Ich habe mei­nem Freund Kevin mein Fahr­rad gelie­hen, damit er sei­nen Zug recht­zei­tig erwischt. Abge­macht war, dass er am Abend das Velo abge­schlos­sen in den Gar­ten stellt. Am näch­sten Mor­gen war das Fahr­rad weg – gestoh­len. Muss Kevin mir den Scha­den nun ersetzen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.