Frage der Woche

Was muss mein Mann bezahlen?

Fra­ge: Ich will mich schei­den las­sen. Die bei­den Kin­der, wel­che noch nicht in den Kin­der­gar­ten gehen, wer­den wei­ter bei mir woh­nen. Mein Mann hat mir einen im Inter­net gefun­de­nen Arti­kel vor­ge­hal­ten, wonach in sol­chen Fäl­len ein­fach der Lohn durch zwei geteilt wird. Muss mir mein Mann tat­säch­lich nur die Hälf­te sei­nes Loh­nes von 9’000 Fran­ken, also 4’500 Fran­ken bezahlen?

Ant­wort: Nein. In Ihrem Fall ist es Ihnen wegen der Kin­der­be­treu­ung nicht zumut­bar, einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen. Somit kön­nen bei der Schei­dung die durch die Füh­rung von zwei getrenn­ten Haus­hal­ten ent­ste­hen­den Mehr­ko­sten nicht durch zusätz­li­che Ein­künf­te kom­pen­siert wer­den. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kommt die so genann­te Exi­stenz­mi­ni­mum­be­rech­nung mit Über­schuss­tei­lung zur Anwen­dung. Zunächst wird jeder Par­tei das zum Leben Not­wen­di­ge (Exi­stenz­mi­ni­mum) zuge­stan­den. Dies sind ins­be­son­de­re die Kosten für Nah­rungs­mit­tel, Klei­der, Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge, Woh­nungs­mie­te, Kran­ken­kas­se und unum­gäng­li­che Berufs­ko­sten. Was vom Lohn danach übrig bleibt, wird im Ver­hält­nis 2:1 zu Ihren Gun­sten auf­ge­teilt. Sie haben (zusam­men mit Ihren Kin­dern) ein höhe­res Exi­stenz­mi­ni­mum als Ihr Ehe­mann. Aus­ser­dem erhal­ten Sie 2/3 vom Über­schuss. Dies führt dazu, dass Ihnen mehr als die Hälf­te des Loh­nes zusteht. Eine unge­fäh­re Berech­nung ergibt einen Betrag von über 5’000 Fran­ken. Ihrem Mann ver­blei­ben etwas unter 4’000 Fran­ken. Ihr Unter­halts­bei­trag wird sich aller­dings redu­zie­ren, sobald es Ihnen zuzu­mu­ten ist, eine Tei­ler­werbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men. Es gilt dabei das soge­nann­te Schul­stu­fen­mo­dell: Ab der obli­ga­to­ri­schen Ein­schu­lung des jüng­sten Kin­des ist es Ihnen grund­sätz­lich zuzu­mu­ten, zu 50 % einer Erwerbs­ar­beit nach­zu­ge­hen, ab Ein­tritt in die Sekun­dar­stu­fe zu 80 % und ab dem voll­ende­ten 16. Lebens­jahr zu 100 %. Da in Ihrem Fall der Unter­halts­bei­trag noch wäh­rend Jah­ren eine Rol­le spie­len wird, rate ich Ihnen, des­sen genaue Höhe von einem Anwalt berech­nen zu lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.