Frage der Woche

Was muss mein Mann bezahlen?

Fra­ge: Ich will mich schei­den las­sen. Die bei­den Kin­der, wel­che noch nicht in den Kin­der­gar­ten gehen, wer­den wei­ter bei mir woh­nen. Mein Mann hat mir einen im Inter­net gefun­de­nen Arti­kel vor­ge­hal­ten, wonach in sol­chen Fäl­len ein­fach der Lohn durch zwei geteilt wird. Muss mir mein Mann tat­säch­lich nur die Hälf­te sei­nes Loh­nes von 9’000 Fran­ken, also 4’500 Fran­ken bezahlen?

Ant­wort: Nein. In Ihrem Fall ist es Ihnen wegen der Kin­der­be­treu­ung nicht zumut­bar, einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen. Somit kön­nen bei der Schei­dung die durch die Füh­rung von zwei getrenn­ten Haus­hal­ten ent­ste­hen­den Mehr­ko­sten nicht durch zusätz­li­che Ein­künf­te kom­pen­siert wer­den. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kommt die so genann­te Exi­stenz­mi­ni­mum­be­rech­nung mit Über­schuss­tei­lung zur Anwen­dung. Zunächst wird jeder Par­tei das zum Leben Not­wen­di­ge (Exi­stenz­mi­ni­mum) zuge­stan­den. Dies sind ins­be­son­de­re die Kosten für Nah­rungs­mit­tel, Klei­der, Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge, Woh­nungs­mie­te, Kran­ken­kas­se und unum­gäng­li­che Berufs­ko­sten. Was vom Lohn danach übrig bleibt, wird im Ver­hält­nis 2:1 zu Ihren Gun­sten auf­ge­teilt. Sie haben (zusam­men mit Ihren Kin­dern) ein höhe­res Exi­stenz­mi­ni­mum als Ihr Ehe­mann. Aus­ser­dem erhal­ten Sie 2/3 vom Über­schuss. Dies führt dazu, dass Ihnen mehr als die Hälf­te des Loh­nes zusteht. Eine unge­fäh­re Berech­nung ergibt einen Betrag von über 5’000 Fran­ken. Ihrem Mann ver­blei­ben etwas unter 4’000 Fran­ken. Ihr Unter­halts­bei­trag wird sich aller­dings redu­zie­ren, sobald es Ihnen zuzu­mu­ten ist, eine Tei­ler­werbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men. Es gilt dabei das soge­nann­te Schul­stu­fen­mo­dell: Ab der obli­ga­to­ri­schen Ein­schu­lung des jüng­sten Kin­des ist es Ihnen grund­sätz­lich zuzu­mu­ten, zu 50 % einer Erwerbs­ar­beit nach­zu­ge­hen, ab Ein­tritt in die Sekun­dar­stu­fe zu 80 % und ab dem voll­ende­ten 16. Lebens­jahr zu 100 %. Da in Ihrem Fall der Unter­halts­bei­trag noch wäh­rend Jah­ren eine Rol­le spie­len wird, rate ich Ihnen, des­sen genaue Höhe von einem Anwalt berech­nen zu lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.