Frage: Ich will mich scheiden lassen. Die beiden Kinder, welche noch nicht in den Kindergarten gehen, werden weiter bei mir wohnen. Mein Mann hat mir einen im Internet gefundenen Artikel vorgehalten, wonach in solchen Fällen einfach der Lohn durch zwei geteilt wird. Muss mir mein Mann tatsächlich nur die Hälfte seines Lohnes von 9’000 Franken, also 4’500 Franken bezahlen?
Antwort: Nein. In Ihrem Fall ist es Ihnen wegen der Kinderbetreuung nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit können bei der Scheidung die durch die Führung von zwei getrennten Haushalten entstehenden Mehrkosten nicht durch zusätzliche Einkünfte kompensiert werden. Unter diesen Voraussetzungen kommt die so genannte Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung zur Anwendung. Zunächst wird jeder Partei das zum Leben Notwendige (Existenzminimum) zugestanden. Dies sind insbesondere die Kosten für Nahrungsmittel, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Wohnungsmiete, Krankenkasse und unumgängliche Berufskosten. Was vom Lohn danach übrig bleibt, wird im Verhältnis 2:1 zu Ihren Gunsten aufgeteilt. Sie haben (zusammen mit Ihren Kindern) ein höheres Existenzminimum als Ihr Ehemann. Ausserdem erhalten Sie 2/3 vom Überschuss. Dies führt dazu, dass Ihnen mehr als die Hälfte des Lohnes zusteht. Eine ungefähre Berechnung ergibt einen Betrag von über 5’000 Franken. Ihrem Mann verbleiben etwas unter 4’000 Franken. Ihr Unterhaltsbeitrag wird sich allerdings reduzieren, sobald es Ihnen zuzumuten ist, eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen. Es gilt dabei das sogenannte Schulstufenmodell: Ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes ist es Ihnen grundsätzlich zuzumuten, zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Da in Ihrem Fall der Unterhaltsbeitrag noch während Jahren eine Rolle spielen wird, rate ich Ihnen, dessen genaue Höhe von einem Anwalt berechnen zu lassen.