Frage: Ich habe meine Wohnung ordentlich auf Ende Oktober gekündet und auch bis zu diesem Zeitpunkt den Mietzins bezahlt. Aus privaten Gründen war ich jedoch bereits im September aus der Wohnung ausgezogen. Nun habe ich erfahren, dass mein Vermieter die Wohnung nach meinem Auszug im September renoviert hat. Kann er das tun?
Antwort: Nein. Als Mieter haben Sie das Recht, die Wohnung vor dem ordentlichen Kündigungstermin zurückzugeben. Der Vermieter kann sich nicht dagegen wehren, er muss die Mietwohnung zurücknehmen. Einen allfälligen Mehraufwand, der durch den vorzeitigen Auszug entsteht, muss der Vermieter selbst tragen. Er darf diesen nicht auf den Mieter abwälzen. Wenn Sie die Wohnung vorzeitig zurückgeben, ändert dies jedoch nichts daran, dass der Mietzins bis zum ordentlichen Kündigungstermin geschuldet ist. Von der Zahlungspflicht kann sich der Mieter nur befreien, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter vorschlägt. Dieser muss bereits sein, den bestehenden Mietvertrag zu den bestehenden Bedingungen zu übernehmen. Nutzt der Vermieter nun aber die frei gewordene Wohnung selbst oder vermietet diese vor dem ordentlichen Kündigungstermin, schuldet der frühzeitig ausziehende Mieter für diese Zeit keinen Mietzins mehr. Unter Eigennutzung des Vermieters fällt auch die Renovation der Wohnung, sofern diese nicht der Beseitigung von Mieterschäden dient. Sie müssen daher während der Renovationsarbeiten keinen Mietzins bezahlen. Die zu viel bezahlten Mietzinse können Sie von Ihrem Vermieter zurückverlangen. Sie haben dazu ein Jahr Zeit. Kein Recht auf Rückerstattung der Zahlungen hätten Sie, wenn Sie mit dem Vermieter eine separate Vereinbarung über den vorzeitigen Auszug abgeschlossen haben und dabei bspw. aus Grosszügigkeit auf die Geltendmachung des Mietzinses verzichtet haben.