Frage der Woche

Vorzeitiger Auszug

Fra­ge: Ich habe mei­ne Woh­nung ordent­lich auf Ende Okto­ber gekün­det und auch bis zu die­sem Zeit­punkt den Miet­zins bezahlt. Aus pri­va­ten Grün­den war ich jedoch bereits im Sep­tem­ber aus der Woh­nung aus­ge­zo­gen. Nun habe ich erfah­ren, dass mein Ver­mie­ter die Woh­nung nach mei­nem Aus­zug im Sep­tem­ber reno­viert hat. Kann er das tun?

Ant­wort: Nein. Als Mie­ter haben Sie das Recht, die Woh­nung vor dem ordent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min zurück­zu­ge­ben. Der Ver­mie­ter kann sich nicht dage­gen weh­ren, er muss die Miet­woh­nung zurück­neh­men. Einen all­fäl­li­gen Mehr­auf­wand, der durch den vor­zei­ti­gen Aus­zug ent­steht, muss der Ver­mie­ter selbst tra­gen. Er darf die­sen nicht auf den Mie­ter abwäl­zen. Wenn Sie die Woh­nung vor­zei­tig zurück­ge­ben, ändert dies jedoch nichts dar­an, dass der Miet­zins bis zum ordent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min geschul­det ist. Von der Zah­lungs­pflicht kann sich der Mie­ter nur befrei­en, wenn er dem Ver­mie­ter einen zumut­ba­ren, zah­lungs­fä­hi­gen Nach­mie­ter vor­schlägt. Die­ser muss bereits sein, den bestehen­den Miet­ver­trag zu den bestehen­den Bedin­gun­gen zu über­neh­men. Nutzt der Ver­mie­ter nun aber die frei gewor­de­ne Woh­nung selbst oder ver­mie­tet die­se vor dem ordent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min, schul­det der früh­zei­tig aus­zie­hen­de Mie­ter für die­se Zeit kei­nen Miet­zins mehr. Unter Eigen­nut­zung des Ver­mie­ters fällt auch die Reno­va­ti­on der Woh­nung, sofern die­se nicht der Besei­ti­gung von Mie­ter­schä­den dient. Sie müs­sen daher wäh­rend der Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten kei­nen Miet­zins bezah­len. Die zu viel bezahl­ten Miet­zin­se kön­nen Sie von Ihrem Ver­mie­ter zurück­ver­lan­gen. Sie haben dazu ein Jahr Zeit. Kein Recht auf Rück­erstat­tung der Zah­lun­gen hät­ten Sie, wenn Sie mit dem Ver­mie­ter eine sepa­ra­te Ver­ein­ba­rung über den vor­zei­ti­gen Aus­zug abge­schlos­sen haben und dabei bspw. aus Gross­zü­gig­keit auf die Gel­tend­ma­chung des Miet­zin­ses ver­zich­tet haben.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.