Frage: Da am letzten Wochenende Schnee lag und schönes Wetter herrschte, ging ich mit meinem Sohn schlitteln. Wir waren nicht die Einzigen, die diese Idee hatten. Es waren auch andere Familien mit ihren Kindern auf der Schlittelpiste unterwegs. Gerade als ich den Hügel hinunterfuhr, überquerte plötzlich ein neun Jahre altes Mädchen die Piste. Sie lief mir direkt vor den Schlitten. Ich konnte nicht mehr bremsen und das Mädchen brach sich beim Unfall den Arm. Ihr Vater droht mir jetzt mit einem Strafverfahren. Muss ich mit einer Verurteilung rechnen?
Antwort: Nein. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit verletzt. Fahrlässig handelt, wer aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedenkt. Beim Skifahren und Schlitten — wie auch im Strassenverkehr — gilt das sogenannte Vertrauensprinzip: Jeder darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass sich auch die anderen »Verkehrsteilnehmer« regelkonform verhalten. Sie dürfen davon ausgehen, dass sich die anderen Personen auf der Schlittelpiste nicht selbst oder andere durch ihr Verhalten gefährden. Indem das kleine Mädchen einfach ohne zu schauen die Piste überquerte, verhielt es sich nicht regelkonform. Damit gefährdete es sich selbst und auch Sie als Schlittelnden. Da das Mädchen plötzlich vor Ihrem Schlitten auftauchte, war es Ihnen nicht möglich zu rufen oder auszuweichen, um den Unfall noch zu vermeiden. Sie waren zudem nicht mit übersetztem Tempo unterwegs. Da das Mädchen bereits im schulpflichtigen Alter war, konnte von ihm ein Mindestmass an Vorsicht erwartet werden. Unter diesen Umständen haben Sie keine Sorgfaltspflicht verletzt und haben sich somit auch nicht strafbar gemacht.